Rn. 95

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Grundlegend zum Thema "Liebhaberei" führt GrS BFH BStBl II 1984, 751 aus:

Zitat

"Bei der Ermittlung des Einkommens für die ESt sind nur solche positiven oder negativen Einkünfte anzusetzen, die unter die Einkünfte des § 2 Abs 3 Nr 1 bis 7 EStG (jetzt: § 2 Abs 1 Nr 1 bis 7 EStG) fallen. Kennzeichnend für diese Einkunftsarten ist, dass die ihnen zu Grunde liegenden Tätigkeiten oder Vermögensnutzungen auf eine größere Zahl von Jahren gesehen der Erzielung positiver Einkünfte oder Überschüsse dienen. Fehlt es an dieser Voraussetzung, so fallen die wirtschaftlichen Ergebnisse auch dann nicht unter eine Einkunftsart, wenn sie sich ihrer Art nach unter § 2 Abs 3 EStG (jetzt: § 2 Abs 1 EStG) einordnen ließen. Verluste, die dem StPfl durch ein solches unter keine Einkunftsart fallendes Verhalten – auch als "Liebhaberei" bezeichnet – entstehen, wirken sich ebenso wenig einkommensmindernd aus, wie etwaige Gewinne oder Überschüsse daraus das stpfl Einkommen erhöhen."

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