Rn. 317

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Sie unterscheiden sich von den Sonderausgaben ieS dadurch, dass sie nicht zwangsläufig anfallen, sondern eher Freibeträge und damit Steuervergünstigungen sind. Hierher gehören

  • § 10d EStG: Überperiodischer Verlustausgleich, primär im Weg des Verlustrücktrags (betragsbegrenzt, § 10d Abs 1 EStG), sekundär im Wege des Verlustvortrags (zeitlich unbegrenzt, aber betragsmäßig bis zu einem Gesamtbetrag der Einkünfte iHv 1 Mio EUR (für die VZ 2020 und 2021 erhöht auf 5 Mio EUR, s Art 1 Nr 4, 8d 2. Corona-SteuerhilfeG v 29.06.2020, BGBl I 2020, 1512, dann nochmals erhöht auf 10 Mio, s Art 1 Nr 2, 3a 3. Corona-SteuerhilfeG v 10.03.2021, BGBl I 2021, 330) unbeschränkt, darüber hinaus bis zu 60 % des 1 Mio EUR (bzw 10 für VZ 2020 und 2021, s vorher) übersteigenden Gesamtbetrages der Einkünfte vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen, § 10d Abs 2 EStG). Bei zusammenveranlagten Ehegatten verdoppelt sich der Betrag auf 2 Mio EUR (bzw für die VZ 2020 und 2021 auf 20 Mio EUR, s vorher). Dazu s Rn 299, 302 und s Erläut zu § 10d (Gassen/Schwarz).

    Im Rahmern der Corona-Pandemie beachte auch den vorläufigen Verlustrücktrag für VZ 2020 nach § 111 EStG aufgrund Art 1 Nr 10 2. Corona-SteuerhilfeG v 29.06.2020, BGBl I 2020, 1512, dazu s Erläut zu § 111 (Gassen/Schwarz) sowie die Erhöhung der dortigen Beträge und Erweiterung auf VZ 2019 durch Art 1 Nr 3b, Nr 6 3. Corona-SteuerhilfeG v 10.03.2021, BGBl I 2021, 330.

  • § 10e EStG: Die Vorschrift wurde nicht aufgehoben, ist aber wegen Zeitablaufs obsolet. S Rn 312.
  • § 10f EStG: Der Abzugsbetrag für die zu eigenen Wohnzwecken genutzten Baudenkmale und Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen. Dazu s Erläut zu § 10f (Schindler).
  • § 10g EStG: Der Abzugsbetrag für schutzwürdige Kulturgüter, die weder zur Einkunftserzielung noch zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden (beachte dazu § 52 Abs 27 EStG aF). Dazu s Erläut zu § 10g (Schindler).
  • § 10h EStG: Die Vorschrift wurde aufgehoben, s Rn 307.
  • § 10i EStG: Die Vorschrift wurde aufgehoben, s Rn 307.

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