Rn. 46

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Während das EStG für jede Person innerhalb desselben Zeitabschnitts nur ein Einkommen kennt, rechnet es mit der Möglichkeit, dass dieselbe Person innerhalb desselben Zeitraums verschiedene nebeneinander stehende Einkünfte bezieht. Solcher nebeneinander stehenden Einkünfte werden nach dem Kriterium der Einkunftsart voneinander abgegrenzt: Wer Einkünfte aus verschiedenen Einkunftsarten bezieht, muss die Einkünfte für jede Einkunftsart gesondert ermitteln. Gewinn und Überschuss der Einnahmen über die WK/BA sind nicht für die in § 2 Abs 2 EStG genannten Einkünftegruppen zusammengefasst zu berechnen, sondern für jede Einkunftsart nach § 2 Abs 1 Nr 1–7 EStG gesondert zu ermitteln. Im Übrigen können Sonderregeln dazu führen, dass mehrere Einkünfte innerhalb derselben Einkunftsart zu unterscheiden sind. Auch räumliche Anknüpfungspunkte (zB § 34d EStG: ausländische Einkünfte; § 49 EStG: inländische Einkünfte) können Einkünfte individualisieren.

 

Beispiel:

Wer als Einzelunternehmer und als Kommanditist Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt, dem fallen innerhalb derselben Einkunftsart (§ 2 Abs 1 Nr 2 EStG) Einkünfte aus unterschiedlichen Einkünfteerzielungstatbeständen zu. Diese Einkünfte werden getrennt ermittelt und ggf auch steuerlich unterschiedlich behandelt. So kann der StPfl Verluste aus dem Betrieb des Einzelunternehmens mit Gewinnen aus der Kommanditbeteiligung ausgleichen.

Dagegen ist der Ausgleich von Verlusten aus der Kommanditbeteiligung mit Gewinnen aus dem Betrieb des Einzelunternehmens nicht uneingeschränkt erlaubt (§ 15a EStG).

Zu den Begriffen Verlustausgleich und Verlustabzug s Rn 201ff.

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