Rn. 310

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Bei den Sonderausgaben nach §§ 1010g EStG lassen sich nach verschiedenen Gesichtspunkten unterscheiden:

(1)

Einteilung nach der Frage, ob die Aufwendungen uneingeschränkt abzugsfähig sind oder nicht:

(a)

Unbeschränkt abzugsfähige Aufwendungen:

(b)

Beschränkt abzugsfähige Aufwendungen:

(2)

Einteilung nach der Frage, ob es sich um "echte" oder "unechte" Sonderausgaben handelt:

(a) "Echte" Sonderausgaben (der Gesetzgeber ordnet dann den Abzug "als" Sonderausgaben an: §§ 10, 10a, 10b, 10c EStG).
(b) "Unechte" Sonderausgaben (der Gesetzgeber ordnet dann den Abzug "wie" Sonderausgaben an: §§ 10d, 10e, 10f, 10g EStG); vgl mit § 9c EStG "wie" BA.

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