Rn. 281

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Vom ArbG getragene Aufwendungen für Sicherheitsmaßnahmen bei sicherheitsgefährdeten ArbN (zB Einbau von Sicherheitseinrichtungen in Privathäuser von Geschäftsführern und Vorstandsmitgliedern) sind kein stpfl Arbeitslohn, da kein geldwerter Vorteil gegeben ist. Derartige Aufwendungen werden im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des ArbG getätigt, weil dadurch vertragliche bzw moralische Fürsorgemaßnahmen bei gefahrgeneigter Arbeit erfüllt werden und der ArbG mit diesen Maßnahmen das eigene Risiko mindert, gegenüber dem betreffenden ArbN im Falle einer Verletzung von Eigentum, Gesundheit oder Leben durch terroristische oder extremistische Aktionen ersatzpflichtig zu werden (§ 675 iVm § 670 BGB).

Der BFH BStBl II 2006, 541 sieht ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse des ArbG und somit keinen Arbeitslohn, wenn sich im Rahmen einer Gesamtwürdigung aus den Begleitumständen wie Anlass, Art und Höhe des Vorteils und seiner besonderen Geeignetheit für den jeweils verfolgten betrieblichen Zweck ergibt, dass diese Zielsetzung ganz im Vordergrund steht und ein damit einhergehendes eigenes Interesse des ArbN, den betreffenden Vorteil zu erlangen, daher vernachlässigt werden kann, s auch BFH BStBl II 2001, 671; 2000, 690. Die FinVerw (BMF BStBl I 1997, 696) behandelt die Aufwendungen für Sicherheitsmaßnahmen nur dann nicht als Arbeitslohn, wenn die betreffenden ArbN in eine konkrete polizeiliche Gefährdungsstufe eingruppiert sind. Bei Personen in den Gefährdungsstufen 1 und 2 liegt kein geldwerter Vorteil vor, bei Personen in der Gefährdungsstufe 3 bei Aufwendungen von über 30 000 DM jährlich. Die 30 000 DM (15 338 EUR) sind nicht festgeschrieben, sondern gelten für das Jahr 1997. Darüber hinausgehende Beträge können aber im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des ArbG liegen, soweit sie Einrichtungen betreffen, die von der Sicherheitsbehörde empfohlen worden sind. Zu den Einzelheiten vgl den Erlass aaO.

ME ist die Auffassung der FinVerw nicht haltbar, da polizeiliche Gefährdungsstufen idR nur bei Personen des öffentlichen Lebens gebildet werden. Die für diesen Personenkreis erfolgte Eingruppierung kann aber nicht dazu führen, dass andere Personen nicht als gefährdet gelten und Aufwendungen zu deren Sicherheit Arbeitslohn sind.

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