Rn. 201

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Nach BFH BStBl III 1960, 104 und ständig bis BFH BStBl II 1976, 228 verstößt es nicht gegen das GG, wenn einkommensteuerlich die verschiedenen Formen der Altersversorgung von ArbN unterschiedlich behandelt werden wie zB die Ruhegehälter der Beamten als Arbeitslohn nach § 19 EStG, die damit voll besteuert werden, während bei der hier behandelten Zukunftssicherung durch Direktversicherung und spätere Anwendung des § 22 EStG nur der Ertragsanteil der jährlichen Rente besteuert wird, vgl § 22 Nr 1 Buchst a EStG ab 1955. Einigkeit bestand über das Erfordernis einer Gesetzesreform, die denn auch BVerfG BStBl II 1980, 545 wegen der grundrechtlich nicht länger zu verantwortenden Ungleichbehandlung dem Gesetzgeber aufgegeben hat.

 

Rn. 202

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Mit Urteil vom 06.03.2002 (BVerfG BStBl II 2002, 618) hat das BVerfG entschieden, dass die unterschiedliche Besteuerung der Beamtenpensionen nach § 19 EStG und der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 22 Nr 1 S 3 Buchst a EStG seit dem Jahr 1996 mit dem Gleichheitsgesetz des Art 3 Abs 1 GG unvereinbar ist. Das BVerfG hatte den Gesetzgeber verpflichtet, spätestens mit Wirkung zum 01.01.2005 eine Neuregelung zu treffen.

Diese ist mit dem AltEinkG getroffen worden. Bis zum Jahr 2040 erfolgt nunmehr die schrittweise Angleichung der Besteuerung der Versorgungsbezüge und der gesetzlichen Renten, auch s Rn 396f.

 

Rn. 203–204

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

vorläufig frei

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