Rn. 194
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Der ArbG ist verpflichtet, die Beiträge zur Sozialversicherung – ArbN- und ArbG-Anteile – direkt an die entsprechenden Sozialversicherungsträger abzuführen. Diese Verpflichtung beruht in den meisten Fällen auf sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften (§ 3 Nr 62 S 1 Alt 1 EStG). Neben dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag, s § 28d SGB IV, sind ua steuerfrei die Beiträge des ArbG nach § 172a SGB VI zu den berufsständischen Versorgungseinrichtungen (zB Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater) für ArbN, die nach § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind.
Soweit der ArbG die steuerfreien Zuschüsse unmittelbar an den ArbN auszahlt, hat dieser die zweckentsprechende Verwendung durch eine entsprechende Bescheinigung des Versicherungsträgers bis zum 30. April des folgenden Kj nachzuweisen, s R 3.62 Abs 4 LStR 2023.
Rn. 195
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
vorläufig frei
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