Rn. 182

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Nach ständiger Rspr – vgl BFH BStBl III 1958, 267; BStBl II 1975, 275; 1976, 694; 1994, 246 – muss der ArbN einen Rechtsanspruch auf die späteren Vorteile aus der Zukunftssicherung erlangen. Der Anspruch kann allerdings von bestimmten Bedingungen abhängig sein, zB Einhaltung einer Wartezeit. Es muss also zumindest eine Anwartschaft vorliegen. Denn sonst erlangt der ArbN keinen wirtschaftlichen Gegenwert; so auch Pflüger in H/H/R, § 19 EStG Rz 363 (August 2018). Daher bilden Zuwendungen des ArbG an eine selbstständige betriebliche Unterstützungskasse (Versorgungseinrichtung ohne Rechtsanspruch auf Leistung) keinen Arbeitslohn, auch wenn der ArbG die Zuwendungen nach § 4d EStG als BA absetzen kann.

 

Rn. 183

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Nur ausnahmsweise ist trotz Vorliegens eines Rechtsanspruchs kein Arbeitslohn gegeben, s RFH RStBl 1934, 52; 1937, 638. Die Zukunftssicherungsmaßnahme muss ferner im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung enthalten sein. In Zweifelsfällen muss die Frage nach den internen Abmachungen zwischen dem ArbG und dem ArbN entschieden werden, s BFH BStBl III 1961, 191. Entfällt das Bezugsrecht zB wegen vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses, so kommen wie WK zu behandelnde negative Einnahmen des ArbN in Betracht, vgl Giloy, BB 1974, 1527f.

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