Rn. 8

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Nach § 19 EStG werden Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit besteuert, die unbeschränkt StPfl erzielen. Das sind natürliche Personen, die im Inland ihren Wohnsitz (§ 8 AO) oder gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO) haben oder als deutsche Staatsangehörige die Voraussetzungen des § 1 Abs 2 und 3 EStG erfüllen.

 

Rn. 9

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Andere natürliche Personen haben als beschränkt StPfl gemäß § 49 Abs 1 Nr 4 EStG Lohneinkünfte zu versteuern, die aus inländischen öffentlichen Kassen stammen oder wenn die Arbeit im Inland ausgeübt oder verwertet wird bzw wurde. Sonderregelungen für beschränkt stpfl ArbN finden sich in § 39 Abs 2 und 3 EStG (hierzu s Erläut zu § 39 (Mues) und in § 39a Abs 4 EStG (hierzu s § 39a Rn 70ff (Mues).

 

Rn. 10

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Sofern danach StPfl vorliegt, können nichtselbstständige Einkünfte gleichwohl nicht zu versteuern sein, wenn ein diesbezügliches DBA das Besteuerungsrecht einem anderen Staat zuweist, § 2 AO. Im Allgemeinen knüpfen die DBA an den Ort der tatsächlichen Arbeitsausübung an (Arbeitsortprinzip). Allerdings ist zu beachten, dass bei Geschäftsführern (Vorstandsmitgliedern) einer GmbH (AG) mit Sitz im Inland, auch wenn die Geschäfte von einem Wohnsitz im Ausland geführt werden, die persönliche Tätigkeit am Sitz der Gesellschaft im Inland als erbracht angesehen wird, s GrS BFH BStBl II 1972, 68. Verwertet wird die nichtselbstständige Arbeit im Inland nicht schon dann, wenn der Arbeitslohn zu Lasten eines inländischen ArbG gezahlt wird. Vielmehr muss der ArbN dem ArbG an einem von der Ausübung verschiedenen Ort das Ergebnis seiner Tätigkeit zugeführt haben, s E. Schmidt, BB 1984, 396; BFH BStBl II 1987, 377; 1987, 379; 1987, 381; 1987, 383. Regelmäßig wird die Verwertung dort erfolgen, wo die Arbeitsleistung erbracht wird. Dagegen liegt eine Verwertung im Inland vor, wenn vom ArbN im Ausland lediglich Beobachtungen angestellt werden, deren Ergebnis dem inländischen ArbG für seine unternehmerischen Entscheidungen zugeführt wird.

 

Rn. 11

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Ist die Besteuerung nach dem Arbeitsortprinzip dem fremden Staat zugewiesen und sieht das betreffende DBA eine Mindestverweildauer nicht vor, so entfällt die inländische Besteuerung schon bei tageweisem Aufenthalt im Ausland; zum DBA Italien BFH BStBl II 1983, 625; 1986, 479; BFH/NV 1986, 734. Zur 183-Tage-Frist im DBA-Frankreich s FG Köln EFG 1984, 460; zur Beweislast FG D'dorf EFG 1985, 618.

 

Rn. 12

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Bei Einkünften beschränkt stpfl ArbN, die durch im Inland ausgeübte künstlerische, sportliche, artistische, unterhaltende oder ähnliche Darbietungen erzielt werden (§ 50a Abs 1 Nr 1 EStG), wie auch bei Einkünften aus der inländischen Verwertung derartiger Darbietungen (§ 50a Abs 1 Nr 2 EStG) wird die ESt im Wege des Steuerabzugs erhoben. Der Steuerabzug hierfür beträgt 15 %, s § 50a Abs 2 EStG. Zur Steuerfreiheit nach dem Auslandstätigkeitserlass s BMF BStBl I 1983, 470 sowie Klöckner, DB 1983, 2594; von Bornhaupt, BB Beilage 16/1985.

 

Rn. 13–15

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

vorläufig frei

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