Rn. 355

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Wird die ehrenamtliche Tätigkeit als Arbeitsverhältnis angesprochen (s Rn 72ff), dann sind auch die Aufwendungen, die mit ihr in Zusammenhang stehen, WK. Außerdem können derartige Aufwendungen auch dann als WK abgezogen werden, wenn das unentgeltlich ausgeübte Ehrenamt nur oder vorwiegend mit Rücksicht auf den Hauptberuf übernommen worden ist, zB Aufwendungen des Syndikus eines großen Unternehmens als IHK-Präsident. Desgl BFH BStBl II 1981, 368 für Reisekosten eines Beamten wegen ehrenamtlicher Gewerkschaftstätigkeit gegen FG BdW EFG 1971, 280 und FG D'dorf EFG 1980, 435; dazu von Bornhaupt, BB 1981, 773 sowie Offerhaus, StBp 1981, 140 und Breuer, StRK – Anmerkung EStG § 9 S 1 und 2 R 520; ferner FG RP EFG 1984, 66 betreffend Unfallkosten. Zur Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers durch einen ehrenamtlich tätigen Bezirksverordneten und Verrechnung mit steuerfreier Aufwandsentschädigung FG Bln EFG 1986, 173.

Wird hingegen eine solche unentgeltliche ehrenamtliche Tätigkeit aus rein persönlichen gesellschaftlichen oder politischen Gründen übernommen, so stellen die Aufwendungen hierfür Lebenshaltungskosten dar, § 12 Nr 1 EStG, zB bei Ehrenämtern in der Kreis- und Gemeindeverwaltung, in Vereinen oder etwa als Luftschutzhelfer, FG D'dorf, Senate in Köln, EFG 1979, 75 rkr.

Mit FG Ha EFG 1956, 263 werden Mitgliedsbeiträge an eine wissenschaftliche Gesellschaft als WK eines Hochschullehrers anerkannt, wenn dieser der Gesellschaft als ehrenamtlicher Vorsitzender angehört.

 

Rn. 356

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Sehr weitgehend bei Anwendung des Begriffs WK mE BFH BStBl III 1954, 188: Anerkennung von Aufwendungen für unentgeltlich geleistete Hochschullehrertätigkeit als WK beim Hauptberuf (als Direktor eines Unternehmens); ebenso schon RFH RStBl 1935, 757für die Aufwendungen eines Direktors einer AG aus seiner unentgeltlich ausgeübten Dozententätigkeit an einer technischen Hochschule. Hier kommt mE Liebhaberei in Betracht, vgl Kruse, StuW 1980, 226f. So denn auch FG D'dorf EFG 1979, 431, rkr, zu einem kaufmännischen Angestellten hinsichtlich dessen unselbstständiger Nebentätigkeit als Stundenbuchhalter; dies Urteil erscheint aber bedenklich. BFH BStBl II 1981, 368, s Rn 355, spricht allerdings für großzügige Beurteilung, aber s Rn 362.

 

Rn. 357

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Ehrenamtliche Richter können nach FG Bln EFG 1980, 280, rkr, mangels Erzielung steuerbarer Einnahmen keine WK geltend machen; zweifelhaft, weil die Einnahmen als Entschädigung für entgangenen Arbeitslohn nach § 24 Nr 1a EStG stpfl sein könnten. Zur ag Belastung s Erläut zu § 33 (Nacke).

Auch Aufwendungen einer Pastorin im Ruhestand für eine weitere seelsorgerische Tätigkeit sollen keine WK sein, FG Bln EFG 1980, 388 rkr; zum Wahlkonsul FG Nds EFG 1976, 74 rkr: Lebenshaltungskosten. Zum Pfarrer als nebenamtlicher Kirchenchorleiter FG Ha EFG 1984, 399 rkr.

 

Rn. 358

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Bei teilweise steuerfreien Einnahmen aus bestimmten nebenberuflichen Tätigkeiten (§ 3 Nr 26 EStG/Übungsleiter-Freibetrag) besteht ein Ausgabenabzugsverbot in Höhe der steuerfreien Einnahmen, s § 3c EStG. § 3 Nr 26 EStG fingiert bei Zahlungen bis zu 3 000 EUR pro Jahr (bis Kj 2020: 2 400 EUR) , dass es sich um Aufwandsentschädigungen handelt, auch wenn solche Zahlungen als Vergütung für geleistete Arbeit gedacht waren. Da ein Aufwand bis zu dieser Höhe unterstellt wird, können nachgewiesene Aufwendungen nur insoweit als WK abgezogen werden, als sie den Betrag von 3 000 EUR (bis Kj 2020: 2 400 EUR) übersteigen, BFH BStBl II 1986, 401.

 

Rn. 359–360

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

vorläufig frei

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