Rn. 2

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Zur Vereinfachung der Verwaltungsarbeit und einer zeitnahen Erfassung wird die LSt durch den ArbG vom Arbeitslohn einbehalten und abgeführt. Die LSt ist ihrem Wesen nach aber nichts anderes als die ESt derjenigen StPfl, die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit beziehen. Das LSt-Abzugsverfahren ist lediglich eine besondere Erhebungsform der ESt. Das zeigt sich insbesondere daran, dass die einbehaltene LSt auf die iRd Veranlagung nach § 46 EStG ermittelte individuelle Steuerschuld angerechnet und bei Überzahlung erstattet wird. Eine Anrechnung erfolgt auch bei einer Nettolohnvereinbarung, s BFH BStBl II 1982, 403, nicht jedoch – wegen der Abgeltungswirkung, § 40 Abs 3 S 3 EStG – bei ordnungsgemäßer Pauschalierung.

 

Rn. 3

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Wer Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erzielt, unterliegt wegen dieser Einkünfte mangels Selbstständigkeit weder der USt noch der GewSt.

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