Rn. 395

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Der StPfl musste bis zum Jahr 1999 grundsätzlich das 62. Lebensjahr vollendet haben. Diese Regelung wurde durch das sog OmnibusG vom 18.08.1980 (BGBl I 1980, 1537) mit Wirkung ab 1980 für Schwerbehinderte auf die Vollendung des 60. Lebensjahres ausgedehnt entsprechend dem Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 30.07.1979 (BGBl I 1979, 1299), wonach schwerbehinderte Beamte frühestens mit Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand gehen können. Werden die Versorgungsbezüge wegen Berufsunfähigkeit gezahlt, dürfte letzterer Begriff wie iSd § 16 Abs 4 S 3 EStG unabhängig vom Sozialversicherungsrecht danach zu bestimmen sein, ob der Betroffene infolge der Invalidität nicht mehr fähig ist, seinen Beruf so wie bisher weiterzuführen, BFH BStBl II 1982, 293 mwN.

Aufgrund des StBereinG 1999 wurde mit Wirkung ab 2000 eine neue Altersgrenze eingeführt. Der StPfl muss nunmehr das 63. Lebensjahr vollendet haben. Für Schwerbehinderte gilt weiterhin die Grenze von 60 Jahren. Die Änderung ist darin begründet, dass mit dem Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstes (ReformG) vom 24.02.1997 (BGBl I 1997, 322) die Antragsaltersgrenze im öffentlichen Dienst mit Wirkung ab 01.07.1997 vom 62. auf das 63. Lebensjahr angehoben worden ist. Aus Gründen der Gleichbehandlung wurde dann zeitversetzt die Altersgrenze in § 19 Abs 2 S 2 Nr 2 EStG entsprechend angepasst.

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