Rn. 351

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Besondere für ArbN in Betracht kommende WK sind in § 9 Abs 1 Nr 3–6 EStG aufgeführt. Es handelt sich um Beiträge zu Berufsverbänden, Aufwendungen für eigene Arbeitsmittel, Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und für doppelte Haushaltsführung, insbesondere Mehraufwendungen für Verpflegung, Miete, Familienheimfahrten. Einzelheiten zum WK-Ersatz s Rn 284, wegen Reisekosten s Rn 298. WK sind auch die Aufwendungen zur Fortbildung im gleichen Beruf.

Im Folgenden werden für den WK-Abzug von ArbN besonders wichtige Grundsatzfragen besprochen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge