Rn. 102

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

Die Frage, inwieweit Unterrichtserteilung künstlerisch sein kann, stellt sich iRd § 18 EStG regelmäßig nicht, weil die unterrichtende Tätigkeit selbst ebenfalls freiberuflich ist (s Rn 115ff). Allerdings hat der BFH (zu § 34 Abs 4 EStG 1977) eine Unterrichtstätigkeit unter der Voraussetzung als künstlerisch angesehen, dass der Unterricht nach Gegenstand und Ziel sowie nach dem Ausbildungsstand des Schülers ein gewisses Niveau erreicht. Bei in besonders qualifizierten Orchestern mitwirkenden Musikern könne ohne Gutachten von der künstlerischen Befähigung ausgegangen werden (BFH BStBl II 1984, 491).

Ergebnis und Begründung befriedigen mE jedoch nicht; insb kommt es für das Vorliegen einer künstlerischen Betätigung nicht allein auf die Befähigung von Lehrer und Schüler an (die etwa in einer Meisterklasse höchsten Ansprüchen genügt). Die Frage ist, ob das "Dargebotene" ein Kunstwerk ist. Das ist regelmäßig zu verneinen, weil der Lehrer dem Schüler insofern lediglich isolierte Hinweise gibt, ohne dass das Kunstwerk als Ganzes durch den Lehrer entsteht bzw – wenn doch – diese Darbietung in den Hintergrund tritt und auch nicht Ziel des Unterrichts ist.

Ein Gutachter auf dem Gebiet der Schätzung von Kunstwerken und Einrichtungsgegenständen ist nicht künstlerisch, sondern gewerblich tätig (BFH BStBl II 1971, 749); es handelte sich um den Alleininhaber eines Auktionshauses, der als Sachverständiger für Mobiliar und Kunst vereidigt und öffentlich bestellt war.

 

Rn. 103

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

vorläufig frei

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