Rn. 119

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

Die steuerliche Betrachtung zieht die Grenze bei der Infizierung durch Vermischung mit unterrichtsfremden Leistungen (BFH BStBl II 1976, 573; BFH/NV 1995, 676; hierzu s Rn 255ff). Unschädlich kann es sein, wenn ein Privatlehrer an die Schüler Lehrmittel, Schreibgeräte und dgl abgibt (RFH RStBl 1939, 1065). Die Abgabe von Getränken und Tabakwaren durch Tanzlehrer an Schüler in den Unterrichtspausen sowie für deren Veranstaltung von Übungsnachmittagen und -abenden sowie Schlussbällen stellt eine mE trennbare gewerbliche Tätigkeit dar.

Insgesamt gewerblich ist allerdings der Tanzunterricht mit Getränkeverkauf durch ein in Form einer GbR zusammengeschlossenes Tanzlehrerpaar (BFH BFH/NV 1986, 79; FG Nbg EFG 1984, 75). Im Urt BFH BStBl II 1979, 248 ließ der BFH die Frage offen, ob wegen zusätzlicher Leistungen – Stellung der Reitanlagen, Clubräume usw in einem sog Reiterhof – die Freiberuflichkeit zu verneinen gewesen wäre. Weiteres zu dieser Frage s Rn 275ff.

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