Rn. 118

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

Unterrichtserteilung setzt eine persönliche Beziehung zwischen Lehrer und Schüler und damit auch die persönliche Tätigkeit des Lehrers im Unterrichtsgeschehen voraus. Allerdings möchte der BFH das nicht so verstanden wissen, dass der StPfl selbst den Unterricht erteilen muss. Es genügt die Mitgestaltung des Unterrichts derart, dass die Veranstaltungen den "Stempel seiner Persönlichkeit" tragen (BFH BStBl II 1970, 214; 1974, 213, private Handelsschule; BFH BStBl II 1979, 246, Reitschule; BFH BStBl II 1986, 398, Schulleiter).

Daher genügte dem BFH für den Leiter einer Sportschule für Budo-Sportarten und Gymnastik, dass dieser einen nicht unerheblichen Teil des Unterrichts selbst bestritt, nur drei fremde Lehrkräfte beschäftigte, während deren Unterrichtserteilung anwesend war und mit ihnen "ständig diskutierte" (BFH BStBl II 1982, 589).

Dagegen stellt das Betreiben eines Fitness-Studios dann keine unterrichtende Tätigkeit dar, wenn sich die persönliche Betreuung der Kunden im Wesentlichen auf die Einweisung in die Benutzung der Geräte und die Überwachung des Trainings in Einzelfällen beschränkt; anders wenn der Inhaber für jeden Teilnehmer individuelle Programme entwirft, sie mit ihnen erörtert, sie anleitet und laufend überwacht und die Übungen ggf ändert, sodass die Geräte lediglich Lehrmittel zum Erteilen von Sportunterricht darstellen (BFH BStBl II 1994, 362; 1996, 573; BFH/NV 1995, 676; FG D'dorf EFG 1994, 836 rkr).

ME ist unübersehbar, dass die oben angegebenen großzügigen Entscheidungen weitgehend von dem jeweiligen Wunschergebnis leben, beim Einsatz von Personal die Annahme von Gewerblichkeit tunlichst zu vermeiden; zutreffend in solchen Fällen generell für Gewerblichkeit FG Nbg EFG 1989, 543 rkr; FG He EFG 1989, 284 rkr, bei mehreren Filialen; ebenfalls FG Sa EFG 1995, 749 rkr mit umfassenden Nachweisen, Gewerbebetrieb.

Allerdings ist der Inhaber einer Unterrichtsanstalt mit größerem Lehrkörper nicht aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig, wenn er selbst keinen oder nur in untergeordnetem Maße Unterricht erteilt und auch nicht regelmäßig in den Unterricht der anderen Lehrkräfte eingreift (BFH BStBl III 1966, 685 betreffend Kraftfahrschule; BFH BStBl II 1969, 165; 1979, 246, Reitschule; BFH BStBl II 1988, 83; 1990, 393 betreffend InvZul; BFH BStBl II 2003, 838; BFH/NV 1991, 848, Fahrschule).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge