Rn. 305

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

Die nach § 18 Abs 4 EStG bestimmte entsprechende Anwendung des § 15a EStG bedeutet, dass grds auch beschränkt haftende Beteiligte an einer freiberuflichen KG ihre Verluste weder unbeschränkt ausgleichen noch im Wege des Verlustabzugs (vgl § 10d EStG) abziehen dürfen, soweit durch den Verlust ein negatives Kapitalkonto des Kommanditisten entsteht oder sich erhöht oder bei nicht (voll) eingezahlter Einlage der Kommanditist den Gläubigern der Gesellschaft nicht aufgrund des § 171 Abs 1 HGB unmittelbar haftet (im Einzelnen s Erläut zu § 15a (Bitz)). Dieser begrenzte Verlustausgleich bzw -abzug gilt nach Abs 4 der Vorschrift sinngemäß auch für andere Unternehmer, soweit deren Haftung vergleichbar einem Kommanditisten beschränkt ist, also zB bei einer atypisch stillen Gesellschaft, bei einer GbR, bei der die Inanspruchnahme der Gesellschafter für betriebliche Schulden vertraglich ausgeschlossen ist (vgl § 15a Abs 5 Nr 2 EStG) oder nach Art und Weise des Geschäftsbetriebs eine Inanspruchnahme unwahrscheinlich ist (vgl dazu BFH BStBl II 1992, 164).

Die praktische Bedeutung des § 15a EStG im Bereich der Einkünfte aus selbstständiger Arbeit wird als gering eingeschätzt (vgl Bordewin/Söffing/Uelner, Verlustverrechnung bei negativem Kapitalkonto, 1980, 111). Das Erfordernis der selbstständigen Tätigkeit, wofür eine rein kapitalistische Beteiligung nicht ausreicht, lässt die Entstehung reiner Verlustzuweisungsgesellschaften bei den Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit nicht zu (s Brandt in H/H/R, § 18 EStG Rz 491 (Februar 2020) zur verfassungsrechtlichen Kritik an der entsprechenden Anwendung).

Unter dem Anteil am Verlust ist der gesellschaftsrechtliche Anteil am Verlust der StB zu verstehen. Dazu gehören nicht Verluste aus dem Sonder-BV (vgl zum Saldierungsverbot von Verlustanteil und Sonder-BE eines Kommanditisten BFH BStBl II 1999, 163; Wacker, BB 1999, 33; Paus, FR 1999, 266 mit Gestaltungsempfehlungen; ablehnend Theisen in KFR F 3 § 15a EStG, 1/1999, 75; Theisen, DStR 1999, 20; ferner BFH BFH/NV 1999, 307). Sie sind unbeschränkt abziehbar (vgl BFH BStBl II 1992, 167; BMF BStBl I 1994, 976). Einzubeziehen sind hingegen bei der Ermittlung des nach § 15a EStG maßgeblichen Kapitalkontos die Ergebnisse aus den für einzelne Gesellschafter ggf geführten Ergänzungsbilanzen (BFH BStBl II 1993, 706; dazu Anmerkung von Brandt, StRK EStG § 15a R 14).

 

Rn. 306

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

Der nach § 18 Abs 4 EStG auch bei den Einkünften aus selbstständiger Arbeit anzuwendende § 15b EStG regelt den Ausschluss des Verlustabzugs von Verlusten im Zusammenhang mit sog Steuerstundungsmodellen bzw die Minderung von späteren Einkünften aus derselben Einkunftsquelle durch diese Verluste (Gesetz v 22.12.2005, BGBl I 2005, 3683). Ein Steuerstundungsmodell idS liegt vor, wenn aufgrund modellhafter Gestaltung steuerliche Vorteile in Form negativer Einkünfte erzielt werden sollen (§ 15 b Abs 2 S 1 EStG). Das betrifft bestimmte Fondsbeteiligungen, die auf einem vorkonzipierten Vertragswerk beruhen (s Erläut zu § 15b (Handzik).

Im Bereich der Einkünfte aus selbstständiger Arbeit wird die Bedeutung dieser Vorschrift als gering angesehen. Es handelt sich eher um eine "vorbeugende" Regelung zur Vermeidung von Umgehungsgestaltungen (ebenso Hutter in Blümich, § 18 EStG Rz 365).

 

Rn. 307–309

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

vorläufig frei

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