Rn. 24

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

Eine Beteiligung am allg wirtschaftlichen Verkehr (zum Erfordernis BFH BStBl II 1980, 152) liegt vor, wenn sich der StPfl an den Markt wendet und Leistungen gegen Entgelt der Allgemeinheit anbietet (BFH BStBl II 1973, 260; 1997, 295). Bietet er seine Leistung/sein Produkt nicht (mehr) am Markt an, fehlt es an dieser Voraussetzung (BFH BFH/NV 2001, 1024). Ein "grauer" Markt genügt (BFH BStBl II 1971, 620; 1971, 631), ebenso wie die Tätigkeit nur für Angehörige (BFH BStBl II 2002, 338). Weder die allg Erkennbarkeit für das Publikum (zB Werbung) noch die Teilnahme am allg Wettbewerb sind erforderlich (BFH BStBl III 1964, 137; 1965, 261). Es genügt die Erkennbarkeit für die beteiligten Kreise (BFH BStBl II 1971, 620; 1983, 182). Ebenso, wenn der StPfl seine Leistungen in der Weise anbietet, dass er damit rechnet, sein Leistungsangebot werde sich bei einem unabgeschlossenen Personenkreis herumsprechen (BFH BStBl II 1988, 293; 1992, 143; 1994, 463).

Geschäftsbeziehungen zu wechselnden Kunden kennzeichnen zwar die Teilhabe am Marktgeschehen, sind aber kein unerlässliches Erfordernis (BFH BStBl II 1996, 232; 1996, 367; BFH/NV 1990, 798). Eine Betätigung für nur einen Geschäftspartner schließt eine Beteiligung am allg Wirtschaftsverkehr nicht aus (BFH BStBl II 1984, 722; 1992, 143; 1996, 369; 2002, 525), wenn die zu beurteilende Tätigkeit nach Art und Umfang dem Bild einer unternehmerischen Marktteilnahme entspricht (BFH BStBl II 2003, 464), insb wenn sich der Abnehmer nach den Bestimmungen des StPfl an den allg Markt wendet (BFH BStBl II 1996, 232).

 

Beispiele:

Ein Maler arbeitet nur für einen Galeristen; ein Schriftsteller/ein Komponist arbeitet nur für einen Verlag.

Auch der vertragliche Ausschluss weiterer Kundenkontakte verhindert bei entsprechendem unternehmerischem Tätigwerden nach Art und Umfang nicht die Teilnahme am Wirtschaftsverkehr (BFH BStBl II 1999, 407; 2000, 404), es sei denn, der StPfl ist grundsätzlich für Geschäfte mit anderen Personen nicht offen (BFH BStBl II 1992, 143 unter 1. d.; BFH BFH/NV 1998, 1467) oder die Tätigkeit ist nicht auf einen Leistungsaustausch gerichtet (BFH BStBl II 1989, 39). Auch ist nicht von Bedeutung, ob für Dritte (Geschäftspartner des Auftraggebers) erkennbar ist, dass die Tätigkeit selbstständig ausgeübt wird (BFH BStBl II 2002, 565). Soweit die vorbezeichneten Fallgestaltungen und Entscheidungen Betätigungen betreffen, die als typisches Gewerbe in Betracht kämen, haben sie angesichts ihres allg Aussagegehalts auch für die Teilnahme von Selbstständigen iSd § 18 EStG Bedeutung. Daher auch s § 15 Rn 127 (Bitz).

Im Übrigen ist mE zweifelhaft, ob das Tatbestandsmerkmal tatsächlich für die Abgrenzung zur sog Liebhaberei von Bedeutung ist (so wohl BFH BStBl II 1975, 558; 1980, 152; FG Nbg EFG 1982, 64 rkr; FG Ha EFG 1992, 79 rkr; Kirchhof, NJW 1985, 225, 231). Denn trotz Teilnahme am Wirtschaftsverkehr kann Liebhaberei vorliegen; wenn sie fehlt, fehlt idR auch die Gewinnerzielungsabsicht.

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