Rn. 647

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

Zur Mandantenverpachtung eines Freiberuflers an eine von ihm beherrschte GmbH (Betriebsaufspaltung) ausführlich s § 15 Rn 351 (Bitz).

Die nicht nur vorübergehende Verpachtung eines freiberuflichen Unternehmens führt trotz der Personenbezogenheit der Tätigkeit mE nicht ohne weiteres zur Betriebsaufgabe. Auch wenn die persönliche Arbeitsleistung des Freiberuflers Wesenselement seiner Tätigkeit (hierzu s Rn 63) und auch das vorhandene Praxisvermögen jedenfalls idealtypisch nur von untergeordneter Bedeutung ist, kann der StPfl mE den Betrieb verpachten und fortführen. Es kommt nach den Grundsätzen von BFH BStBl II 1993, 36; 1994, 922 lediglich zur Umqualifizierung in die Einkünfte aus Gewerbebetrieb (ebenso FG He EFG 1990, 30; Brandt in H/H/R, § 18 EStG Rz 390 (Februar 2020); aA Tiedchen, FR 1992, 702; Schoor, DStZ 1995, 136). Das gilt mE auch bei einer längerfristigen Verpachtung. Zwar beträgt die Nutzungsdauer eines Praxiswerts nur 3–5 bzw 6–10 Jahre, weswegen insoweit eine verdeckte Veräußerung angenommen werden könnte (vgl Führer, DStR 1995, 785). Entscheidend aber dürfte sein, dass auch nach längerer Pachtdauer bei entsprechender Pflege des Mandantenstamms (etwa bei Mitarbeit des Verpächters, hierzu FG Sa EFG 1997, 654) ein Praxiswert zurückgegeben werden kann (vgl BFH BFH/NV 1997, 438) und im Übrigen die stillen Reserven betrieblich verhaftet bleiben (Brandt, aaO).

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