Rn. 600

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

Wie § 16 EStG ist auch § 18 Abs 3 EStG keine reine Tarifvorschrift (vgl BFH BStBl II 2004, 754). Ihr wird nach hM im Wesentlichen klarstellende Bedeutung iSd Gedankens der Gewinnbesteuerung beigemessen: Gewinne/Verluste aus den letzten Akten einer selbstständigen Tätigkeit – Veräußerung/Aufgabe des Vermögens oder eines selbstständigen Teils des Vermögens oder eines Anteils an Vermögen, das der selbstständigen Arbeit dient – gehören danach ebenfalls zu den Einkünften aus selbstständiger Arbeit. IdS dient die Vorschrift – ebenso wie § 16 EStG – dazu, die Besteuerung stiller Reserven sicherzustellen (GrS BFH BStBl 1993, 897 unter C.II.2.d.). Doch dürfte sich das bereits aus den allg Gewinnermittlungsvorschriften (§ 2, § 4 Abs 1, § 4 Abs 3 EStG) ergeben (vgl BFH BStBl II 1993, 710 unter 2.d.; auch s Wacker in Schmidt, § 16 EStG Rz 5; Stuhrmann in K/S/M, § 18 EStG Rz D 1).

Die Einfügung der Vorschrift durch das EStG 1934 selbst war seinerzeit lediglich ein Nachvollzug anerkannter Rechtsgrundsätze, zumal der RFH schon zuvor die bei Veräußerung/Aufgabe eines Gewerbebetriebs geltenden Maßgaben auf die selbstständige Arbeit übertragen hatte (vgl Vangerow, EStG 1934 § 18 Rz 7).

 

Rn. 601

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

Im Hinblick auf die Abgrenzung des Veräußerungsgewinns, seine Höhe und die Freibetragsregelung des § 16 Abs 4 EStG wirkt die Vorschrift mE konstitutiv. Sie dient der steuerlichen Gleichbehandlung mit Gewerbetreibenden sowie LuF. Zudem ergibt sich durch die Abgrenzung der Veräußerungs- und Aufgabefälle, bei denen einschließlich Aufdeckung der stillen Reserven ein steuerlicher Gewinn oder Verlust anzusetzen ist, die tatbestandliche Grundlage für eine Buchwertfortführung in den Fällen nach § 6 Abs 3 EStG (§ 7 Abs 1 EStDV aF).

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