Rn. 215

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Nach der Rspr des GrS führt der Verzicht eines Gesellschafter-Geschäftsführers auf die ihm zugesagte Pensionsverpflichtung zur nachträglichen Veränderung der AK der Beteiligung. Zum einen bewirkt der Verzicht eine verdeckte Einlage in das Vermögen der Gesellschaft und korrespondierend dazu zum anderen zu einem Zufluss beim Gesellschafter (BFH 09.06.1997, GrS 1/94, BStBl II 1998, 307; BFH vom 15.10.1997, I R 58/93, BStBl II 1998, 305; aA BFH vom 19.05.1993, I R 34/92, BStBl II 1993, 804; BFH vom 03.05.1967, I 263/63, BStBl III 1967, 421). Dabei bemessen sich sowohl die Einlage wie auch der Zufluss nur nach dem werthaltigen Teil der Pensionsforderung.

 

Rn. 216

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Bei einem Verzicht auf den sog Future-Service wird nur auf den noch nicht erdienten Teil der Pension verzichtet (BMF vom 14.08.2012, BStBl I 2012, 874). Der Barwert des bereits erdienten Anteils der Pension wird bei einem Verzicht auf den Future-Service nicht reduziert.

Folglich ergibt sich dadurch auch kein Zufluss auf Ebene des Pensionsberechtigten. Es liegt in diesen Fällen keine verdeckte Einlage vor, wodurch auch keine Erhöhung der nachträglichen AK erfolgt. Der Verzicht auf den Future-Service ist folglich insgesamt steuerneutral.

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