Rn. 127

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Auf Seiten der aufnehmenden KapGes ist die verdeckte Einlage einer maßgeblichen Beteiligung ihres Gesellschafters unverändert als Einlage zu behandeln. Die Fiktion der Veräußerung beim Gesellschafter hat bei der aufnehmenden KapGes nicht die Fiktion eines Erwerbs vom Gesellschafter zur Folge (BMF vom 12.10.1998, IV C 2 – S 2244–2-98, DStR 1998, 1754). Auf Ebene der Gesellschaft ist die Einlage nach § 6 Abs 1 Nr 5 Buchst b EStG im Zeitpunkt der Zuführung mit dem Teilwert, höchstens jedoch mit den AK anzusetzen.

Nach Ansicht des BFH ist § 6 Abs 1 Nr 5 Buchst b EStG ab VZ 1992 im Wege der teleologischen Reduktion einschränkend zu verstehen, wonach die verdeckt eingelegten Anteile mit ihrem Teilwert anzusetzen sind (BFH vom 11.02.1998, I R 89/97, BStBl II 1998, 691; BMF vom 02.11.1998, BStBl I 1998, 1227). Der Ansatz mit dem höheren Teilwert ist sachgerecht, weil andernfalls die Gefahr einer doppelten Besteuerung droht: Die in den eingelegten Anteilen ruhenden stillen Reserven sind gemäß § 17 Abs 1 S 2 EStG beim einlegenden Gesellschafter zu erfassen. Müsste die aufnehmende Gesellschaft die Anteile dennoch mit den AK ansetzen, käme es im Veräußerungsfall zu einer erneuten Besteuerung der stillen Reserven.

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