Rn. 126

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Die Einbringung einer maßgeblichen Beteiligung in eine KapGes ohne Gewährung von Gesellschaftsrechten (sog verdeckte Einlage) wird gemäß § 17 Abs 1 S 2 EStG einer entgeltlichen Veräußerung gleichgestellt. Der Veräußerungspreis ist der gemeine Wert (§ 17 Abs 2 S 2 EStG), der nach § 11 Abs 2 BewG zu bestimmen ist. Maßgeblicher Zeitpunkt hierfür ist der Abschluss des Vertrages, also das Verpflichtungsgeschäft (BFH vom 13.12.2022, IX R 5/22, DStR 2023, 507).

Erfolgt eine Veräußerung von Anteilen an einer KapGes an eine andere KapGes unter dem Verkehrswert und der Veräußerer ist an der Erwerbsgesellschaft beteiligt, so ist die Anteilsveräußerung in einen entgeltlichen und in einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen (sog gemischte verdeckte Einlage). Der unentgeltliche Teil (Differenz zwischen Verkehrswert und dem niedrigeren Kaufpreis) ist als verdeckte Einlage iSd § 17 Abs 1 S 2 EStG zu behandeln (BFH vom 06.12.2016, IX R 7/16, BFH/NV 2017, 724 mwN; BFH vom 13.12.2022, IX R 5/22, DStR 2023, 507).

Die verdeckte Einlage einer im PV gehaltenen maßgeblichen Beteiligung an einer KapGes in eine andere KapGes führt für den Gesellschafter zu nachträglichen AK seiner bestehenden Beteiligung an der anderen, aufnehmenden KapGes. Der Wert der Beteiligung an der aufnehmenden KapGes ist um den gemeinen Wert der eingelegten Beteiligung zu erhöhen (BMF vom 12.10.1998, IV C 2 – S 2244–2-98, DStR 1998, 1754).

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