Rn. 136

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Ist die Beteiligung in ihrem Wert gefallen, so ist der Teilwert niedriger als die ursprünglichen AK. In diesem Fall ist jedoch nicht der niedrige Teilwert gemäß § 6 Abs 1 Nr 5 Buchst b EStG anzusetzen: Würde man den niedrigeren Teilwert ansetzen, würde sich der Wertverlust der maßgeblichen Beteiligung im PV vollziehen und würde dem StPfl verloren gehen (s § 6 Rn 1176 (Dräger/Dorn)). Der BFH hat daher zugunsten des StPfl entschieden, dass bei Einlage einer wertgeminderten Beteiligung anstelle des niedrigeren Teilwerts die ursprünglichen AK anzusetzen sind (BFH vom 25.07.1995, VIII R 25/94, BStBl II 1996, 684; BFH vom 02.09.2008, X R 48/02, BStBl II 2010, 162; H 17 Abs 8 EStH 2021 "Einlage einer wertgeminderten Beteiligung").

Die Frage, ob nach Einlage der wertgeminderten Beteiligung eine Teilwertabschreibung zulässig ist, hat der BFH verneint, soweit sie auf einer vor der Einlage der Beteiligung in das BV eingetretenen (nicht realisierten) Wertminderung beruht (BFH vom 02.09.2008, aaO; H 17 Abs 8 EStH 2021 "Einlage einer wertgeminderten Beteiligung"). Erst bei einer Weiterveräußerung aus dem BV oder Liquidation der KapGes ist die im PV entstandene Wertminderung als Veräußerungsverlust gewinnmindernd zu berücksichtigen.

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