Rn. 131

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Die Einbringung einer maßgeblichen Beteiligung in eine vermögensverwaltende PersGes gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten ist nach den Grundsätzen der Bruchteilsbetrachtung zu behandeln. Folglich handelt es sich bei der entgeltlichen Übertragung – wobei auch die Übertragung gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten als entgeltlich anzusehen ist – einer im PV gehaltenen maßgeblichen Beteiligung auf eine PersGes nur insoweit um eine Veräußerung iSd § 17 EStG, als dem Veräußerer nicht das Gesamthandsvermögen gemäß § 39 Abs 2 Nr 2 AO zuzurechnen ist (Schmidt in H/H/R, § 17 EStG Rz 88 (August 2018); Levedag in Schmidt, § 17 EStG Rz 41 (42. Aufl); Vogt in Brandis/Heuermann, § 17 EStG Rz 390 (Dezember 2022)).

Die Aufnahme eines neuen Gesellschafters stellt ebenfalls eine anteilige Veräußerung der Kapitalbeteiligung an den neuen Gesellschafter dar.

 

Beispiel 1:

G1 hält 100 % der Anteile an der T-GmbH. Im VZ 01 bringt er seine Anteile an der T-GmbH in die vermögensverwaltende V-KG (mit Immobilienbesitz) gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten ein. Die Einlage wird auf sein Kapitalkonto I verbucht. Er ist danach zu 50 % an der V-KG beteiligt.

Lösung:

G1 hat seinen Anteil an der T-GmbH zu 50 % veräußert, da er nach der Bruchteilsbetrachtung (§ 39 Abs 2 Nr 2 AO) nur noch zu 50 % über die V-KG an der T-GmbH beteiligt ist.

 

Beispiel 2:

Die vermögensverwaltende V-KG bilanziert in ihrem Gesamthandsvermögen 100 % der Anteile an der T-GmbH als Aktiva. G1 und G2 sind zu je 50 % an der Gesellschaft beteiligt. G3 soll in die V-KG als neuer Gesellschafter aufgenommen werden. Er leistet eine Einlage von EUR 10 000, die auf sein Kapitalkonto I gutgeschrieben wird. Danach ist er zu 30 % an der V-KG beteiligt.

Lösung:

G1 und G2 haben ihre Anteile an der T-GmbH zu 30 % veräußert, da sie nach der Bruchteilsbetrachtung nur noch zu je 35 % über die V-KG an der T-GmbH beteiligt sind.

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