Rn. 66a
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Aktien sind grds Anteile am Grundkapital einer dem deutschen AktG unterliegenden AG. Nach dem deutschen AktG gibt es
- Inhaberaktien (§ 23 Abs 3 Nr 5 AktG),
- Namensaktien (§ 67 AktG) und
- vinkulierte Namensaktien (Übertragung nur mit Zustimmung der AG gemäß § 68 Abs 2 AktG).
- Zu den Aktien zählen auch Vorzugsaktien ohne Stimmrechte (§§ 11, 12 Abs 1 AktG) sowie
- Zwischenscheine (§ 10 AktG), die eine vorläufige Verbriefung der Mitgliedschaftsrechte bis zur endgültigen Ausgabe der Aktien darstellen (FG Mchn vom 18.06.2015, 13 K 1276/13, EFG 2015, 1891, Urteil aufgehoben und an das FG Mchn zurückverwiesen durch BFH vom 08.11.2017, IX R 35/15, BFH/NV 2018, 347).
Aktien mit Mehrstimmrechten sind nicht zulässig (§ 12 Abs 2 AktG).
Nach § 5 AktG idF MoMiG muss sich zwar der satzungsmäßig bestimmte Sitz einer AG im Inland befinden, allerdings kann sich zukünftig der Sitz der Geschäftsleitung (Verwaltungssitz) auch im Ausland befinden (zur Entkoppelung von Satzungs- und Verwaltungssitz und den steuerrechtlichen Folgen s Hein/Suchan/Geeb, DStR 2008, 2289, 2293).
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