Rn. 66a

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Aktien sind grds Anteile am Grundkapital einer dem deutschen AktG unterliegenden AG. Nach dem deutschen AktG gibt es

Aktien mit Mehrstimmrechten sind nicht zulässig (§ 12 Abs 2 AktG).

Nach § 5 AktG idF MoMiG muss sich zwar der satzungsmäßig bestimmte Sitz einer AG im Inland befinden, allerdings kann sich zukünftig der Sitz der Geschäftsleitung (Verwaltungssitz) auch im Ausland befinden (zur Entkoppelung von Satzungs- und Verwaltungssitz und den steuerrechtlichen Folgen s Hein/Suchan/Geeb, DStR 2008, 2289, 2293).

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