Rn. 281b

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Grds ist die Neuregelung des § 17 Abs 2a EStG für Veräußerungen (oder veräußerungsgleiche Vorgänge) nach dem Wortlaut ihrer Anwendungsregelung in § 52 Abs 25a S 1 EStG nach dem 31.07.2019 (Tag des Kabinettsbeschlusses zur Einbringung des Regierungsentwurfs) anzuwenden (BMF vom 07.06.2022, BStBl I 2022, 897 Rz 32). Die durch den BFH vom 11.07.2017, IX R 36/15, BStBl II 2019, 208 entwickelte Vertrauensschutzregelung, dem sich die FinVerw angeschlossen hat (BMF vom 05.04.2019, BStBl I 2019, 257), ist durch § 52 Abs 25a EStG für Veräußerungen nach dem 31.07.2019 hinfällig (Levedag, GmbHR 2020, 117; Fuhrmann, NWB 2020, 150 (158); Füssenich, DB 2020, 26). Entscheidend ist der Veräußerungstatbestand des § 17 EStG, es kommt nicht darauf an, wann die noch nicht realisierte Wertminderung des Gesellschafterdarlehens eingetreten ist. Somit liegt aufgrund der tatbestandlichen Erfassung von Sachverhalten, die bereits vor Einführung des § 17 Abs 2a EStG in Gang gesetzt wurden, eine – wohl zulässige – "unechte Rückwirkung" vor (Eichholz, GmbH-StB 2019, 271 (278); Karrenbrock, WPg 2019, 1176 (1179)).

Auf Antrag des StPfl gilt § 17 Abs 2a S 1–4 EStG (nicht jedoch S 5) in allen offenen Fällen auch für Veräußerungen vor dem 01.08.2019 (BMF vom 07.06.2022, BStBl I 2022, 897 Rz 34). Der Antrag ist weder form- noch fristgebunden und kann somit etwa auch noch während eines finanzgerichtlichen Verfahrens nachgeholt oder zurückgenommen werden (Ott, DStR 2020, 313 (313); Deutschländer in Kanzler/Kraft/Bäuml/Marx/Hechtner, § 17 EStG Rz 297/1, 5. Aufl).

Sofern Gesellschafterdarlehen unter dem Regime der AbgSt gewährt wurden (Darlehensgewährung nach dem 31.12.2008, § 52 Abs 28 S 15, 16 EStG) sollte im Regelfall allerdings von einem entsprechenden Antrag abgesehen werden, da so eine Berücksichtigung des Darlehensausfalls bei den Einkünften aus KapVerm möglich ist (s Rn 236ff). Veräußerungen am 31.07.2019 werden in § 52 Abs 25a EStG wohl nur versehentlich nicht erwähnt. Auch in diesem Fall sollte ein Antrag auf rückwirkende Anwendung des § 17 Abs 2a S 1–4 EStG möglich sein (glA Ott, DStR 2020, 313 (313)).

 
Zeitliche Anwendung des § 17 Abs 2a S 1–S 4 EStG
Veräußerung iSd § 17 EStG oder veräußerungsgleicher Vorgang vor dem 31.07.2019 ein Darlehensverlust ist als Verlust iSd § 20 Abs 2 EStG zu berücksichtigen, sofern das Darlehen nach dem 31.12.2008 gewährt wurde
auf Antrag: Berücksichtigung als nachträgliche AK bei § 17 EStG im Rahmen des Teileinkünfteverfahrens
ab dem 31.07.2019 Berücksichtigung als nachträgliche AK bei § 17 EStG im Rahmen des Teileinkünfteverfahrens

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