Rn. 56

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Nach § 54 Abs 1 EStDV sind die Notare verpflichtet, dem nach § 20 AO zuständigen FA über die Gründung, Kapitalerhöhung oder Herabsetzung, Umwandlung oder Auflösung von KapGes oder die Verfügung über Anteile an KapGes betreffende Urkunden in beglaubigter Abschrift zu übersenden. Die Abschrift ist binnen zwei Wochen nach Beurkundung oder Beglaubigung vorzunehmen. Den Beteiligten wird die Urschrift, Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der Urkunde erst ausgehändigt, wenn die Abschrift an das FA abgesandt ist. Von der Regelung werden auch Anteilsveräußerungen von Unternehmergesellschaften nach § 5a GmbHG erfasst.

Verkäufe von Aktien, die einer notariellen Beurkundung grds nicht bedürfen, werden von § 54 EStDV nicht erfasst.

 

Rn. 57

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Fraglich ist, ob bei Beurkundung der Anteilsveräußerung durch einen ausländischen Notar eine Mitteilungspflicht nach § 54 EStDV besteht. Nach Ansicht des BGH ist vor und nach Inkrafttreten des MoMiG eine nach dem GmbHG erforderliche Beurkundung durch einen ausländischen Notar anzuerkennen, sofern die ausländische Beurkundung der deutschen gleichwertig ist (BGH vom 17.12.2013, II ZB 6/13, DStR 2014, 379). Nach Ansicht des OLG Stuttgart genügt die Beglaubigung einer Übertragung von Gesellschafsanteilen durch einen amerikanischen notary public nicht der Form des § 15 Abs 4 GmbHG (OLG Stuttgart vom 17.05.2000, 20 U 68/99, DB 2000, 1218). Bei Beurkundung der Anteilsveräußerungen über einen ausländischen Notar, die mit einer deutschen Beurkundung zu vergleichen ist, zB nach dem schweizerischen Obligationsrecht in Basel-Stadt, kann gegenüber dem ausländischen Notar die Erfüllung der sich aus § 54 EStDV ergebenden Pflichten wohl nicht eingeklagt werden (Pung in D/P/M, § 17 EStG Rz 122).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge