Rn. 28

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Die Vorschrift des § 17 EStG fingiert neben den Einkünften aus Gewerbebetrieb iSd § 15 EStG als weitere Einkünfte aus Gewerbebetrieb auch Veräußerungsgewinne aus einer wesentlichen Beteiligung an einer KapGes (im PV ≥ 1 %). Die den Einkünften zugrundeliegende Erwerbstätigkeit erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 15 EStG, insbesondere nicht dessen ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal "Überschreiten des Merkmals der privaten Vermögensverwaltung" (s § 15 Rn 130 (Bitz); Schneider in K/S/M, § 17 EStG Rz A 65). Die Veräußerung der Vermögenssubstanz im PV des StPfl wäre der privaten Vermögensverwaltung (s Rn 32) zuzuordnen, wenn § 17 EStG nicht die EStPfl anordnen würde. Obwohl die Gewinne und Verluste gemäß § 17 EStG als gewerbliche Einkünfte einzuordnen sind, unterliegen sie nicht der GewSt (R 7.1 Abs 3 Nr 2 GewStR 2009).

 

Rn. 29

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Wird die Grenze der privaten Vermögensverwaltung überschritten (zB beim gewerblichen Wertpapierhandel – s § 15 Rn 135 (Bitz)) –, findet § 15 EStG Anwendung. Die Vorschrift des § 17 EStG ist gegenüber § 15 Abs 2 EStG subsidiär, dh wenn originär gewerbliche Einkünfte vorliegen, ist § 15 EStG vorrangig anzuwenden. Die Abgrenzung von Einkünften gemäß § 17 EStG gegenüber gewerblichen Einkünften ist aus folgenden Gründen erforderlich:

  • für die eingeschränkte Verlustberücksichtigung nach § 17 Abs 2 S 6 EStG,
  • wegen der GewStPfl von Veräußerungsgewinnen aus im BV gehaltenen Anteilen an KapGes,
  • für die Bewertung von Anteilen an KapGes bei Überführungs- bzw Übertragungsvorgängen nach § 6 Abs 1 Nr 5 und Abs 5 EStG.
 

Rn. 30

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Bei Erträgen aus Venture Capital- und Private Equity-Fonds – auch s § 15 Rn 135a (Bitz) – ist zwischen dem quotalen Gewinnanteil der Gesellschafter und dem disquotalen Gewinnanteil (Carried Interest) der Initiatoren zu unterscheiden. Die Gewinnanteile der Gesellschafter sind nach allgemeinen Grundsätzen zwischen Einkünften aus Gewerbebetrieb und privater Vermögensverwaltung abzugrenzen (BMF vom 16.12.2003, BStBl I 2004, 40 Tz 6). Die Gewinnanteile der Initiatoren (Carried Interest) sind den Einkünften aus selbstständiger Arbeit nach § 18 Abs 1 Nr 4 EStG zuzuordnen, die dem Teileinkünfteverfahren unterliegen.

 

Rn. 31

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Die Veräußerung einer 100 %igen Beteiligung an einer KapGes gilt als Veräußerung eines Teilbetriebs iSd § 16 Abs 1 Nr 1 S 2 EStG, wenn die gesamte Beteiligung an der KapGes zum BV eines einzelnen StPfl oder einer PersGes gehört und die gesamte Beteiligung im Laufe eines Wj veräußert wird (R 16 Abs 3 S 6–8 EStR 2012). Dies kann beispielsweise bei einer Veräußerung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung relevant sein. Gehört die Beteiligung auch (teilweise) zum PV des StPfl, ist § 16 EStG (soweit) nicht anzuwenden, sondern § 17 EStG. Ein nach § 16 EStG zu erfassender Veräußerungsgewinn ist grds dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen – es sei denn, die Veräußerung erfolgt im Zusammenhang mit der Aufgabe des Gewerbebetriebs.

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