Rn. 781

Stand: EL 138 – ET: 09/2019

Neben den drei im Gesetz genannten Berechnungsgrößen Veräußerungspreis/Gemeiner Wert des ins PV entnommenen BV, Veräußerungskosten und (anteiliger) Buchwert des veräußerten BV ist anerkannt, dass es weitere Vorgänge gibt, die nicht unter die vorgenannten Größen subsumiert werden und dennoch auf die Ermittlung des Veräußerungsgewinns Einfluss nehmen können. Dabei kann es sich sowohl um Ereignisse handeln, die als erweiterter Veräußerungspreis den Gewinn erhöhen (s § 16 Rn 91 (Hörger/Rapp)), als auch um Abzugsposten, die den Veräußerungsgewinn mindern.

 

Rn. 782

Stand: EL 138 – ET: 09/2019

Nach der Rspr sind bei der Ermittlung des Aufgabegewinns oder -verlustes sämtliche Aufwendungen des Gesellschafters gewinnmindernd zu berücksichtigen, die mit dem Aufgabevorgang verbunden sind (BFH v 12.07.1990, IV R 37/89, BStBl II 1991, 64; BFH v 03.07.1991, X R 163–164/87, BStBl II 1991, 802; BFH v 19.01.1993, VIII R 128/84, BStBl II 1993, 594). Gleiches muss für die Veräußerung von betrieblichen Sachgesamtheiten gelten.

Für die Zuordnung eines Geschäftsvorfalls zur Betriebsaufgabe kommt es darauf an, ob man den Vorfall wirtschaftlich noch zum einheitlichen Vorgang der Betriebsaufgabe rechnen kann (BFH v 19.05.1971, I R 46/70, BStBl II 1971, 688).

 

Rn. 783

Stand: EL 138 – ET: 09/2019

Hierzu gehören auch die Fälle, in denen eine Rücklage für Ersatzbeschaffung infolge der Aufgabe oder Veräußerung eines Betriebs oder Teilbetriebes aufgelöst wird. Wenn diese in der Schlussbilanz zu Recht noch bilanziert ist und anschließend durch den Veräußerungsvorgang aufgelöst wird, erhöht dies den Gewinn iSd § 16 Abs 2 EStG, ohne dass der Veräußerungspreis ieS erhöht oder eine Entnahme ins PV vorliegt (BFH v 25.06.1975, I R 201/73, BStBl II 1975, 848).

Ebenso liegt ein gewinnbeeinflussender Vorgang vor, wenn der Erwerber eines Betriebs seine Zusage, den Veräußerer von der Haftung für alle vom Erwerber übernommenen Betriebsschulden freizustellen, nicht einhalten kann, und der Veräußerer deshalb in einem späteren VZ aus einem als Sicherheit für eine Betriebsschuld bestellten Grundpfandrecht in Anspruch genommen wird (BFH v 19.07.1993, GrS 1/92, BStBl II 1993, 894).

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