Rn. 2046

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Wird der Veräußerungspreis in Form wiederkehrender Zahlungen oder sonstiger Bezüge beglichen, ist wie folgt zu unterscheiden:

 

Rn. 2047

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Bei Kaufpreisraten, entsteht der Veräußerungsgewinn im Zeitpunkt der Veräußerung, also der Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums. Die Ratenzahlungen sind steuerlich irrelevant, der Freibetrag ist auf die Gesamtsumme und Berücksichtigung der Kappungsgrenze zu gewähren.

 

Rn. 2048

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Macht der StPfl bei wiederkehrenden Bezügen von seinem Wahlrecht (s Rn 528) zur Zuflussbesteuerung Gebrauch, ist der Freibetrag von den zufließenden Bezügen nicht abzuziehen. Es fehlt an einer kumulierten Aufdeckung der stillen Reserven (BFH v 21.12.1988, III B 15/88, BStBl II 1989, 409).

 

Rn. 2049

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Im Fall der Mischform von Einmalzahlung und wiederkehrenden Bezügen kann der Freibetrag abgezogen werden. Zur Berechnung des Veräußerungsgewinns und damit auch für die Berechnung des nach eventueller Anwendung der Kappungsgrenze verbleibenden Freibetrags ist die Summe aus Einmalzahlung und kapitalisierten wiederkehrenden Bezügen heranzuziehen (BFH v 17.08.1967, IV R 81/67, BStBl II 1968, 75; FG Münster v 25.04.2001, 8 K 4427/98, EFG 2001, 1275). Abgezogen wird der so ermittelte Freibetrag jedoch nur von dem festen Teil des Kaufpreises, nicht auch von den darüber hinausgehenden (kapitalisierten) wiederkehrenden Zahlungen (BFH v 21.12.1988, III B 15/88, BStBl II 1989, 409).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge