Rn. 2044

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Der Freibetrag beträgt höchsten EUR 45 000. Er ermäßigt sich, um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn EUR 136 000 übersteigt. Ab einem Gewinn von EUR 181 000 wird kein Freibetrag mehr gewährt, vgl die nachfolgende Grafik:

 

Rn. 2045

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Soweit Teile des Veräußerungsgewinn wegen der Anwendung des Teileinkünfteverfahrens steuerfrei sind, werden sie bei der Kappungsgrenze von EUR 136 000 nicht berücksichtigt.

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