Rn. 30

Stand: EL 138 – ET: 09/2019

Die Tatbestände des

schließen einander grundsätzlich aus. Während bei der Betriebsveräußerung der Überträger alle funktional wesentlichen WG des BV auf einen Erwerber überträgt, der den (Teil-)Betrieb fortführt, die wirtschaftliche Organisationseinheit also grundsätzlich zunächst erhalten bleibt, geht die Funktionseinheit Betrieb als solches im Rahmen einer Betriebsaufgabe unter, kann also nicht fortgesetzt werden.

Diese grundsätzliche Unterscheidung schließt nicht aus, dass der Überträger bei einer Betriebsveräußerung nichtwesentliches BV zurückbehält, in ein anderes BV überträgt, an andere Erwerber veräußert oder ins PV entnimmt.

 

Rn. 31

Stand: EL 138 – ET: 09/2019

Ungeachtet der trotz der Fiktion in § 16 Abs 3 EStG ("Als Veräußerung gilt auch die Aufgabe …") im Ansatz unterschiedlichen Regelungsbereiche kann es zu Überschneidungen kommen, wenn – im Rahmen einer Betriebs- oder Mitunternehmeranteilsveräußerung o -aufgabe eine zum BV gehörige 100 %ige KapGes-Beteiligung oder Mitunternehmer-Beteiligung veräußert wird – mehrere Teilbeträge nacheinander veräußert werden.

 

Rn. 32–50

Stand: EL 138 – ET: 09/2019

vorläufig frei

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