Rn. 487

Stand: EL 138 – ET: 09/2019

Mittlerweile geklärt ist, dass die Übernahme betrieblicher Verbindlichkeiten durch den Erwerber kein Veräußerungsentgelt darstellt, da der (Teil-)Betrieb als Ganzes mit Aktiva und Passiva übergeht, somit nach der Nettomethode (zum Streitstand s Rn 715f) nur der Saldo des BV Gegenstand der Veräußerung ist (BFH v 27.09.2006, X B 71/06, BFH/NV 2007, 37; BFH v 16.12.1992, XI R 34/92, BStBl II 1993, 436; FG Mchn v 28.10.2013, 7 K 2500/10, EFG 2013, 334). Übernimmt der Erwerber ausschließlich betriebliche Verbindlichkeiten und leistet keinen weiteren Kaufpreis, ist die Übertragung insgesamt unentgeltlich und unterfällt § 6 Abs 3 EStG (Wacker in Schmidt, § 16 EStG Rz 268 (38. Aufl)), es liegt dann weder eine Betriebsveräußerung noch eine Betriebsaufgabe oder eine Entnahme vor (BFH v 05.07.1990, GrS 4–6/89, BStBl II 1990, 847). Betriebliche Verbindlichkeiten gehen nicht auf den Erwerber über, wenn sich dies aus den Umständen, zB der getroffenen Vereinbarung, ergibt (FG Mchn v 28.10.2013, 7 K 2500/10, EFG 2013, 334). Sie verbleiben dann beim Veräußerer und werden, wenn ansonsten kein Rest-BV vorhanden ist, zu PV.

 

Rn. 488

Stand: EL 138 – ET: 09/2019

Kein Entgelt ist auch die Übernahme betrieblicher Verbindlichkeiten, die zurecht nicht bilanziert sind (zB Drohverlustrückstellungen). Diese sind nicht wie bei der Übernahme privater Verbindlichkeiten entgelterhöhend anzusetzen (dazu s Rn 490), sondern bleiben unberücksichtigt. Die Verbindlichkeit/Rückstellung hat sich bereits kaufpreismindernd endgültig realisiert und wird insoweit zu Recht steuerwirksam, was durch eine Hinzurechnung zum Veräußerungspreis nicht konterkariert werden darf (BFH v 17.10.2007, I R 61/06, BStBl II 2008, 555; anders noch Vorinstanz FG BdW v 02.06.2005, 6 K 247/03, EFG 2005, 1715; FG SAnh v 25.09.2014, 6 K 1008/08); ansonsten käme es zu einer interpersonellen Verschiebung von Verlusten (Ley, DStR 2007, 589–595).

Ab 2013 sind zusätzlich jedoch § 4f Abs 1 u 2 EStG zu beachten, die der Verlustrealisierung beim Veräußerer entgegenwirken. Beim Erwerber greift vorrangig die Aktivierungspflicht nach § 6 Abs 1 Nr 7 EStG (BFH v 16.12.2009, I R 102/08, BStBl II 2011, 566), wobei die ursprünglichen Passivierungsverbote/-beschränkungen beim Erwerber über § 5 Abs 7 EStG durchschlagen.

 

Rn. 489

Stand: EL 138 – ET: 09/2019

Soweit eine betriebliche Verbindlichkeit in sachlichem und zeitlichem Zusammenhang mit der Betriebsaufgabe erlassen wird, erhöht dies den Veräußerungs- oder Aufgabegewinn (BFH v 26.01.1989, IV R 86/87, BStBl II 1989, 456). Zur Übernahme eines negativen Kapitalkontos durch den Erwerber s Rn 491.

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