Rn. 2030

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Wird ein Betrieb oder Teilbetrieb nach dem Tode des Inhabers zunächst durch die Erben weitergeführt und später veräußert, so ist ein Freibetrag nur zu gewähren, wenn die persönlichen Voraussetzungen in der Person des Erben vorliegen (Schoor, DStR 1995, 469). Das Gleiche gilt, wenn das Veräußerungsgeschäft zwar noch zu Lebzeiten des freibetragsberechtigten Erblassers vereinbart wird, es jedoch erst nach dessen Tod ausgeführt wird und es dann zum maßgeblichen Übergang des wirtschaftlichen Eigentums kommt. In diesem Fall kommt es für die Gewährung des Freibetrags auf die persönlichen Verhältnisse des/der Erben an (H 16 Abs 13 EStH 2019 "Erbfall"). Ebenso ist es im Fall der Betriebsaufgabe, die erst durch die Erben erfolgt (H 16 Abs 13 EStH 2019 "Erbfolge").

 

Rn. 2031

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Anders sieht es aus, wenn die Erben kurz nach dem Erbfall, dh innerhalb eines Drei-Monatszeitraums, die Betriebsaufgabe erklären und diese auf einen Zeitpunkt vor Eintritt des Erbfalls zulässigerweise zurückbeziehen. Frühester Zeitpunkt ist jedoch die Einstellung der aktiven Tätigkeit durch den Erblasser. In diesen Fällen kann der Aufgabegewinn noch dem Erblasser zugerechnet werden, mit der Folge, dass es auch für die Frage des Freibetrags auf dessen persönliche Verhältnisse ankommt (BMF v 22.11.2016, BStBl I 2016, 1326). Bei einer Betriebsveräußerung ist dies nicht möglich, es sei denn, das wirtschaftliche Eigentum ist bereits vor dem Erbfall übergegangen.

 

Rn. 2032

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Ausgeschlossen ist die Geltendmachung von zwei Freibeträgen (demjenigen des Erblassers und dem des Erben) für einen Veräußerungs- oder Aufgabetatbestand (BFH v 09.06.2015, X R 6/13, BFH/NV 2015, 1373).

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