Rn. 12

Stand: EL 138 – ET: 09/2019

Der gem §§ 1ff SolZG iVm § 51a EStG als Ergänzungsabgabe zu erhebende SolZ knüpft an die Höhe der festzusetzenden ESt oder KSt an (§ 3 SolZG). Seit dem VZ 1998 beträgt der Zuschlagsatz 5,5 % der Bemessungsgrundlage (§ 4 S 1 SolZG). Da der Gewinn aus der Veräußerung oder Aufgabe von BV iSd § 16 EStG der ordentlichen Veranlagung unterliegt und daher insoweit ESt festzusetzen ist, unterliegt der Veräußerungs-/Aufgabegewinn neben der ESt auch dem SolZ.

Liegen begünstigte Veräußerungs-/Aufgabegewinne iSv §§ 16, 34 EStG vor, so verringert sich der zu entrichtende SolZ wegen der Anknüpfung an die ESt entsprechend (Wacker in Schmidt, § 34 EStG Rz 58 (38. Aufl)).

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