Rn. 136

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

§ 15b Abs 2 S 1 EStG verlangt, dass "steuerliche Vorteile" erzielt werden sollen. Sieht das Konzept solche aber nicht vor und soll es ausschließlich wegen des erzielbaren Erlöses als Geldanlage attraktiv sein, fehlt dieses Tatbestandsmerkmal (BFH v 06.02.2014, IV R 59/10, BStBl II 2014, 465, ebenso wenn keine im Inland erzielbaren Steuervorteile oder im Inland entstehende Steuerstundungseffekte auftreten noch damit geworben wird (FG Nds 9 K 139/13, BB-online BBL 2019-2020-6, Rev zugelassen für allein an dänische Investoren gerichtetes Windpark-Konzept). Andererseits aber muss der Anbieter nicht positiv im Rahmen des Konzeptvertriebs mit den steuerlichen Vorteilen positiv werben, es kommt insb nicht darauf an, in welchem seitenmäßigen Verhältnis steuerliche Erläuterungen eines Prospekts zu dessen Gesamtumfang stehen (BFH v 06.06.2019, IV R 7/16, BStBl II 2019, 513). Auch s Rn 125 "Keine Verluste vorgesehen".

 

Rn. 137

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

Auch bei FG Münster v 22.11.2013, 5 K 3828/10 F, DStRE 2014, 1298 rkr, waren steuerliche Aspekte im Konzeptpapier nicht angesprochen, und es gab auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Werbung mit steuerlichen Vorteilen, so dass ein Steuerstundungsmodell nicht vorlag. Auch eine Gründung einer Vielzahl gleichartiger Gesellschaften mit einem oder wenigen Kommanditisten sei kein ausreichender Anscheinsbeweis.

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