Rn. 66

Stand: EL 166 – ET: 08/2023

Bei formwechselnder Umwandlung rückwirkend nach § 14 S 3 UmwStG auf einen Stichtag der Übertragungsbilanz in Jahr 1 lt Beschluss in Jahr 2 und rückwirkender Kapitalerhöhung bei der KG lt Beschlussfassung über die Umwandlung gelten lt BFH vom 03.02.2010, IV R 61/07, BStBl II 2010, 942 folgende Orientierungssätze:

(1) Wird eine GmbH in eine GmbH & Co KG umgewandelt, so steht den Kommanditisten ein Verlustabzug bis zur Höhe ihrer bis zum Umwandlungsstichtag erbrachten Einlage zu.
(2) Die steuerliche Rückwirkung nach § 14 S 3 UmwStG führt entgegen FG SAnh EFG 2007, 1888 dazu, dass eine gleichzeitig mit der Umwandlung beschlossene, aber erst nach dem Umwandlungsstichtag im HR eingetragene und geleistete Erhöhung der Hafteinlage der Kommanditisten auf den Umwandlungsstichtag zurückwirkt (analog der Umwandlung in eine OHG).

Altverluste der GmbH gehen ohnehin nach § 4 Abs 2 S 2 UmwStG nicht auf die KG über.

Offen ließ der BFH, inwieweit aufgedeckte stille Reserven der GmbH (§ 3 Abs 1 und 2 UmwStG) zu berücksichtigen wären, weil diese im Sachrecht nicht aufgedeckt werden (mE ebenfalls rückwirkende Berücksichtigung).

Eine Einbringung in die GmbH ist auch dann noch zum Buchwert möglich, wenn dem Einbringenden neben neuen Gesellschaftsanteilen weitere WG gewährt werden (zB Darlehensforderungen), wenn der gemeine Wert dieser WG den Buchwert des eingebrachten BV nicht übersteigt (§ 20 Abs 2 S 4 UmwStG).

Nach der mit dem StÄndG 2015 (s vor § 1 Rn 221 (Bitz)) erfolgten Änderung darf der gemeine Wert von sonstigen Gegenleistungen, die neben den neuen Gesellschaftsanteilen gewährt werden, nicht mehr betragen als 25 % des Buchwerts des eingebrachten BV oder 500 000 EUR, höchstens jedoch den Buchwert des eingebrachten BV (§ 20 Abs 2 S 2 Nr 4 UmwStG idF StÄndG 2015).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge