Seibert, Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB), DB 2013, 1710;

Seibert, Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung – Eine Lücke wird geschlossen, WPg 15/2013, I;

Ruppert, Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung – Ende gut, alles gut?, DStR 2013, 1623;

Carlé, Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung, KÖSDI 2013, 18 547;

Wälzholz, Überlegungen zur Gründung und Umwandlung bereits existierender Rechtsträger in eine PartG mbB, DStR 2013, 2637.

Verwaltungsanweisungen:

OFD NW v 12.12.2013, DB 2014, 214 (ESt/GewSt: PartG mbB; steuerrechtliche Behandlung);

OFD Nds v 26.10.2015, DStR 2016, 245 (Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung: § 15a Abs 5 EStG: nein).

 

Rn. 54b

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Das PartGG v 15.07.2013, BGBl I 2013, 2386 (auch s vor § 1 Rn 214 (Bitz)) eröffnet zur Berufsausübung zusammengeschlossenen Freiberuflern als Variante der PartG eine PersGes-Form iSd § 705 BGB (GbR: § 1 Abs 4 PartG) mit einer gemäß § 8 Abs 4 PartG nur auf das Gesellschaftsvermögen beschränkten Berufshaftung bei Schäden infolge fehlerhafter Berufsausübung eines persönlich handelnden Berufsträgers, wenn die PartG eine gesetzliche Berufshaftpflichtversicherung unterhält und der Name mindestens die Abkürzung "mbB" enthält. Die PartG mbB eröffnet aber nicht eine generell unlimitiert beschränkte Haftung, so zB nicht für Mietschulden oÄ!

Sie übt kein Handelsgewerbe aus (§ 1 Abs 1 PartGG). Wie bei der PartG nach alter Rechtslage ist maßgebend die transparente Besteuerung nach § 18 EStG, wenn ausschließlich Berufsträger beteiligt sind (s Rn 54a). Eine gewerbliche Infektion nach § 15 Abs 3 EStG (s Rn 162b) ist jedoch zu vermeiden.

Partnerschaftsgesellschaften mbB müssen bis zum 01.11.2022 die Zulassung als Berufsausübungsgesellschaft (dazu s Rn 41b) beantragen, wobei sie bis zur Bescheidung durch die Kammer vorläufig beratungs- und vertretungsberechtigt sind.

Aus dem Zweck der Berufsausübungsgesellschaft, der gemeinschaftlichen Berufsausübung zu dienen (zB s § 49 StBerG nF), ergibt sich das Erfordernis der aktiven Mitarbeit aller Gesellschafter. Eine rein kapitalmäßige Beteiligung ist zukünftig nicht mehr möglich.

Die Anwendbarkeit von § 15a EStG wird von der FinVerw geprüft (s OFD NW v 12.12.2013, DB 2014, 214; OFD Nds v 26.10.2016, DStR 2016, 245: § 15a Abs 5 EStG: nein)

Damit steht für haftungsbeschränkte Freiberufler-PersGes eine deutsche Alternative zur Limited Liability Partnership (LLP) zur Verfügung, die im Markt für Rechtsdienstleistungen und Seminare Fuß zu fassen drohte: s Rn 41b zur alten BGH-Rspr.

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