Rn. 136d

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Ist ein Gewerbe in Gründung nicht ins Rollen gekommen, so können Veräußerungsverluste nicht als gewerbliche Verluste mit anderen Einkünften verrechnet werden. Deshalb hat das FG Brandenburg, mE zu Recht, den Verkauf von sechs Kfz innerhalb von sechs Jahren sowie den Handel mit Kfz-Zubehör in geringem Umfang als nicht gewerblich bezeichnet: FG Brandenburg vom 09.10.1996, 5 K 812/95 F. Entscheidend für die Beurteilung war die geringe Anzahl der durchgeführten Transaktionen des StPfl, der in den Jahren von 1990 bis 1995 insgesamt nur sechs Fahrzeuge veräußert hatte, davon vier, die er zuvor selbst genutzt hatte. Der Verkauf von durchschnittlich einem Kfz pro Jahr entsprach nicht dem Bild eines gewerblichen Kfz-Händlers, sondern vielmehr dem eines an Kfz interessierten Privatmannes, der sich Kenntnisse in diesem Bereich gelegentlich zu Nutzen machte. Als ehemaliger Mitarbeiter einer BMW-Werksvertretung konnte der StPfl Unfallwagen der Marke BMW erwerben und mit Sachverstand reparieren. Wenn er dies gelegentlich tat und die Fahrzeuge nach einiger Zeit weiter veräußerte, ist darin keine gewerbliche Tätigkeit zu sehen, es handelt sich vielmehr um einen passionierten "Bastler": s Rn 173, Liebhaberei. Die vom Kläger beantragte Anerkennung eines Verlustes aus Gewerbebetrieb wurde daher abgelehnt, insbesondere auch, weil der von ihm zusätzlich behauptete Handel mit Kfz-Zubehör kaum nachweisbar war. In den Jahren 1994 und 1995 hatte er bei sieben Verkäufen von Zubehörteilen insgesamt noch nicht einmal DM 1 000 erlöst.

Bei Gewerbetreibenden fällt nicht jedes verlustbehaftete Erwerbs- oder Veräußerungsgeschäft in den betrieblichen Bereich, zumal dann nicht, wenn es sich um ein branchenfremdes Geschäft handelt und der StPfl das Geschäft nicht von vornherein als betriebliches, zB durch den ordnungsmäßigen Ausweis in der Buchführung, behandelt hat.

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