Rn. 81a

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Vergütungen für vorgesellschaftliche Leistungen des Gesellschafters (erbracht vor Eintritt in die PersGes als Mitunternehmer) werden von Wortlaut und Zweck des § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG nicht erfasst, sondern nur Entgelte für Leistungen während der Zugehörigkeit zur Gesellschaft: BFH BStBl II 1994, 250. Fälligkeit und Zahlungszeitpunkt sind unerheblich: BMF BStBl I 1978, 8 Tz 84; BFH BStBl II 1981, 310; 1979, 673; 1977, 798.

Das bedeutet:

(1) keine gewinnerhöhende Auflösung von vor Umwandlung einer GmbH in eine PersGes gebildeten Pensionsrückstellungen, soweit sie bis zum Zeitpunkt der Umwandlung auf eine PersGes gebildet wurden (BMF BStBl I 1986, 164 Tz 26; BFH BStBl II 1981, 422)
(2) Vergütungen für eine Diensterfindung bleiben abzugsfähig, wenn der ArbN später als Gesellschafter in das Unternehmen des ArbG eintritt (BFH BStBl II 1976, 746)
(3) Forderungen an die PersGes aus vorgesellschaftlicher Zeit werden nicht ohne weiteres steuerliches EK (BFH BStBl II 1979, 673); aber s Rn 86 bei Stundung.

Nachträgliche Vergütungen (zB nach dem Ausscheiden geleistete betriebliche Pensionszahlungen iSv § 24 Nr 2 EStG) sind gemäß § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 S 1 Hs 2 EStG iVm § 15 Abs 1 S 2 EStG – S 2 eingefügt durch das StBerG vom 19.12.1985 – den während der Zugehörigkeit zur PersGes bezogenen Sondervergütungen gleichstellt und sind einem begünstigten ehemaligen Gesellschafter oder

dessen Rechtsnachfolger (Witwe/r) als Sonder-BE zuzurechnen. Sie zählen zum Gesamtgewinn der Mitunternehmerschaft (s BFH vom 06.03.2014, BStBl II 2014, 624 und s Rn 85d) und auch zum Gewerbeertrag. Ein Teil des Gesamtgewinns der Mitunternehmerschaft kann somit Personen zuzurechnen sein, die nicht Gesellschafter sind, und wird dennoch in die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung einbezogen (BMF vom 29.01.2008, BStBl I 2008, 317 Rz 8 und BMF BStBl I 1992, 190; BFH BStBl II 1994, 455 mit Anmerkung hg, DStR 1994, 500; zur Wahrung des Steuergeheimnisses sollte dem ehemaligen Gesellschafter nur der ihn betreffende Teil des Feststellungsbescheides auszugsweise bekanntgegeben werden (so zu Recht Wendt, BFH/PR 2014, 295).

Dem Gesetzeszweck entsprechend gegen seinen Wortlaut (dort nur Abs 1 S 1 Nr 2 EStG angesprochen) erfasst § 15 Abs 1 S 2 EStG auch Vergütungen, die ein Einzelunternehmer an ehemalige Mitgesellschafter oder deren Rechtsnachfolger zB nach Ausscheiden aus zweigliedrigen OHG zahlt (Wacker in Schmidt, § 15 EStG Rz 573, 41. Aufl; Bode in Brandis/Heuermann, § 15 EStG Rz 511, EL 161; FG Ha vom 22.03.1991, VII 126/89, EFG 1992, 70 betreffend Pensionszahlungen an die Witwe des Geschäftsführers und Kommanditisten einer GmbH & Co KG, wenn der Gewerbebetrieb der KG auf eine KapGes übergegangen ist, die die Pensionsverpflichtung übernommen hat).

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