Rn. 136a

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Damit in Abgrenzung zur privaten Vermögensverwaltung (sRn 130), zu der auch die Auflösung einer privaten Sammlung und der Verkauf von Saisonartikeln zählt (um stets das Neueste tragen oder fahren zu können), bei Verkäufen einzelner WG des PV Gewerblichkeit vorliegt, muss eine planmäßig auf Dauer angelegte (Nachhaltigkeit!, s Rn 122) Wahrnehmung von Marktchancen durch Umschichtung unter Inkaufnahme unternehmerischer Risiken vorliegen.

Der Verkauf etwa von einzelnen Briefmarken, einer Briefmarkensammlung (s BFH vom 29.06.1987, BStBl II 1987, 744), dto von einzelnen Münzen oder einer Münzsammlung, die aus privaten Neigungen über einen längeren Zeitraum hinweg erworben wurden und Liebhaberwerte repräsentieren (s BFH vom 26.04.2012, BStBl II 2012, 634; EuGH vom 21.10.2004, C-8/03, BFH/NV Beilage 2005, 13; BFH vom 16.07.1987, BStBl II 1987, 752), einzelnen selbstgenutzten Pkw oder Secondhand-Kleidung durch Privatleute aus dem PV überschreitet schon nach der allgemeinen Verkehrsauffassung nicht den Bereich der privaten Vermögensverwaltung iSv § 14 S 3 AO (allgemein zu den positiven und negativen Tatbestandsmerkmalen des Gewerbebetriebs s Rn 117) und sind nicht ustpfl.

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