Rn. 46

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Wegen Begriff und Rechtsgrundlage des Sonder-BV generell s Rn 72ff.

WG, die der GmbH gehören, die diese aber der KG zur Nutzung überlassen hat, sind Sonder-BV I der GmbH als Mitunternehmer der KG. Die Frage nach dem Vorrang zwischen BV der PersGes und eigenem BV des GmbH-Komplementärs ist vom BFH zugunsten des Vorrangs des BV der PersGes (KG) entschieden worden (BFH BStBl II 1979, 750; bestätigt BFH BStBl II 1993, 714; BFH/NV 1989, 439; BStBl II 1988, 667; 1987, 553; 1994, 282). Das BMF hat sich der Ansicht des BFH angeschlossen (BMF BStBl I 1979, 683).

Das Sonder-BV und die entsprechenden Sondervergütungen, die im handelsrechtlichen JA der GmbH erfasst sind, müssen also für steuerliche Zwecke bei der GmbH herausgerechnet werden (Durchbrechung des Maßgeblichkeitsgrundsatzes, s Rn 63). Die aktivierten WG haben ebenso wenig eine selbstständige Bedeutung wie die Beteiligung an der KG selbst (auch s Rn 64 zu (1)). Dies betrifft auch Forderungen der GmbH an die KG (EK in der Gesamtbilanz, keine wirksame Teilwertabschreibung): FG BdW EFG 1993, 305 und s Rn 95 (korrespondierende Bilanzierung).

Andererseits sind auch die mit dem Sonder-BV der GmbH zusammenhängenden BA iRd Sonderbetriebs bei der PersGes zu berücksichtigen. Eine Nutzungsänderung, zB bisher Nutzungsüberlassung an die KG, die zu vorrangigem Sonder-BV I führte, und anschließende Alleinnutzung durch die GmbH bzw umgekehrt führt nur zu einer Änderung im Bilanzausweis, nicht aber zu einer Gewinnrealisierung: § 6 Abs 5 S 2 EStG idF StEntlG 1999/2000/2002. Weitere Folge des Vorrangs des Gesellschaftsvermögens ist eine Verschiebung der GewSt-Belastung vom Gesellschafter zur Gesellschaft.

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