Rn. 315

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Zusammenfassend ist die Betriebsaufspaltung nach wie vor ein geeignetes Mittel, die Vorteile von PersGes und KapGes durch Feinsteuerung von Geschäftsführergehältern/Pensionszusagen für in der Betriebs-GmbH tätige Besitz-Gesellschafter und Pachterlöse für passive Besitz-Gesellschafter zu kombinieren (aber s Rn 390).

Bei (zu) hohen Nutzungsvergütungen müssen die gewerbesteuerlichen und erbschaftsteuerlichen Nachteile (s Rn 314) gegenübergestellt werden, bei durchgereichten Darlehen die zusätzlichen Nachteile bei der Besitz-PersGes. Erbschaftsteuerlich können sich Vorteile bei unechter Betriebsaufspaltung ergeben, dagegen steht die Steuerverhaftung der stillen Reserven bei unechter Betriebsaufspaltung gegenüber der Alternative VuV.

Zivilrechtlich kann eine Haftungsabschottung des BV des Besitzunternehmens erreicht werden.

Bei uU erzielbaren steuerlichen Vorteilen darf nicht übersehen werden, dass die Aufteilung in zwei selbstständige Unternehmen organisatorisch bedingte erhebliche Mehrausgaben bedeuten kann (gegenseitige Verrechnungen, zwei Buchführungen, JA, Prüfungen).

Fazit: Die Organisationsform darf nicht im Missverhältnis zur Größe des Unternehmens stehen.

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