Rn. 108a

Stand: EL 150 – ET: 04/2021

Auch s Rn 22.

Rechtsgrundlage für eine Nichtanerkennung der Mitunternehmerstellung ist vorrangig § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG (Tatbestandsmerkmale der Mitunternehmerschaft nicht erfüllt; s Rn 23) iVm § 12 Nr 2 EStG (gewerbliche Einkunftsquelle nicht übertragen), dagegen nicht § 42 AO (glA Westerfelhaus, DB 1997, 2033; aA Messmer, StbJb 1979/80, 163, 252).

Wird eine Mitunternehmerstellung von Familienmitgliedern nicht anerkannt, so bedeutet dies nicht zugleich, dass nicht stattdessen für den nichtmitunternehmerischen Gesellschafter steuerlich beachtliche Einkünfte aus KapVerm, insb stiller Gesellschaft, vorliegen können: s Rn 22. Eine völlige Ignorierung zivilrechtlich wirksamer Schenkungen von Gesellschaftsanteilen an Ehegatten oder Kinder ist mit dem G nur in Extremfällen vereinbar.

Zu empfehlen ist für den Fall verunglückter Verträge eine gesellschaftsrechtliche Regelung, die das Familienoberhaupt von ungerechtfertigt zu tragenden Mehrsteuern entlastet, die dadurch entstehen, dass stpfl Gewinnanteile der Familienmitglieder in steuerfreie Zuwendungen des Familienoberhaupts umqualifiziert werden, die Steuerlast somit, anders als beabsichtigt, ohne entsprechende zivilrechtliche Einkünfte beim Familienoberhaupt verbleibt (s Knobbe-Keuk, Bilanz- und Unternehmenssteuerrecht, 9. Aufl, 12, III).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge