Rn. 70b

Stand: EL 168 – ET: 10/2023

Steuerliche Mehrgewinne gegenüber der HB aufgrund steuerlich nicht abzugsfähiger BA – zB gemäß § 4 Abs 5 und 6 EStG, § 160 AO – stehen zur handelsrechtlichen Gewinnverteilung nicht zur Verfügung und sind deshalb steuerlich so zu verteilen, wie sie vereinbarungsgemäß verteilt worden wären, wenn die Ausgaben den HB-Gewinn nicht gemindert hätten, dh, wenn sie konkludent nur einem Gesellschafter zugutegekommen sind, erfolgt Zurechnung nur an diesen (BFH vom 11.03.1982, BStBl II 1982, 542 zu II.3.), sonst nach der allgemeinen Gewinnverteilungsabrede: BFH vom 23.06.1999, BFH/NV 2000, 29 (FG He EFG 1996, 97; Groh, DStR 1970, 288, 289).

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