Rn. 180c

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Tierhaltung ist die Haltung von Tieren zu deren Nutzung (zB als Renn-, Reit- oder Zugtiere oder bei/im Tierschauen/Zoo, als Versuchstiere oder als Schlachtvieh bzw in Form von deren Produkten wie Milch, Wolle, Eiern).

Die Pensionsreitpferdehaltung mit ausreichender Futtergrundlage einschließlich Reithalle und Reitanlagen zählt somit zur luf Tierhaltung: BFH BFH/NV 1992, 655; BStBl II 1989, 111. Nachfolgend unter s Rn 180d das Urteil des BFH vom 04.11.2021, BFH/NV 2022, 417 zum Fall nicht ausreichender Futtergrundlage im Eigentümerbetrieb: Zurechnung in Pension gegebener Tiere zum Eigentümerbetrieb.

Ebenso ein Rennstall (falls keine Liebhaberei vorliegt), weil die Teilnahme an Rennen als Leistungsprüfung iRd Pferdezucht zur luf Betätigung gehört, wenn eine ausreichende selbst bewirtschaftete landwirtschaftliche Fläche vorhanden ist (BFH v 17.12.2008, BStBl II 2009, 453; FG Köln v 03.11.1988, 5 K 317/84, EFG 1989, 176).

Das Halten von Reitpferden zu privaten Zwecken führt dagegen nicht zu steuerbaren Einkünften: BFH v 08.05.2019, BFH/NV 2019, 1332.

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