Rn. 65

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Die Ermittlung des Gewinnanteils gemäß § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 Hs 1 EStG setzt eine einheitliche Bilanzierung der PersGes voraus.

Zitat

"In allen Punkten, in denen dem Kaufmann eine gewisse Entscheidungsfreiheit eingeräumt ist, zB bei Sonderabschreibungen, Teilwertabschreibungen oder bei der Bildung von Rückstellungen für Pensionsanwartschaften usw, kann die Geschäftsführung der PersGes von der Entscheidungsbefugnis nur einheitlich Gebrauch machen"

(BFH BStBl II 1973, 298/300, bestätigt durch BFH BStBl II 1981, 84; 1986, 910/13). Der Gedanke der "Einheit" der PersGes steht im Vordergrund: s Rn 12c und 60. Wegen der Besonderheiten bei Gebäuden s Rn 64b zu (1) (a), Unterfall 1.

Anders sieht es bei Bewertungsfreiheiten aus, die auf die Person des einzelnen stpfl Gesellschafters abstellen (dualistisches Besteuerungsprinzip: zB § 6b EStG; s Rn 60 und s Rn 64f zu (3) Beispiel).

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