Rn. 62

Stand: EL 145 – ET: 08/2020

Hierzu auch s Rn 150, s §§ 4, 5 Rn 325ff (Briesemeister/Hoffmann).

Das zivilrechtliche Gesamthandsvermögen einer Personenhandelsgesellschaft (§ 718 BGB) ist gem §§ 238ff, 246 Abs 1 HGB vollständig in die HB aufzunehmen; dabei macht es handelsrechtlich keinen Unterschied, ob WG betrieblich genutzt werden o nicht (so zu Recht BFH v 03.12.2015, BFH/NV 2016, 742 Rz 22; IDW RS HFA 7 nF, FN IDW 2012, 189).

Wegen der grundsätzlichen (wegen Ausnahmen s Rn 63) materiellen Maßgeblichkeit der HB für die StB (§ 5 Abs 1 S 1 EStG: "anzusetzen") sind die zum Gesamthandsvermögen gehörenden WG steuerlich notwendiges BV (BFH BFH/NV 1990, 769; BStBl II 1988, 418 zu 1.c. mwN; BFH BStBl II 1983, 459; 1979, 750; 1975, 804), seit 2009 (s § 52 Abs 1 EStG aF) allerdings gesetzlich nur, soweit steuerlich keine Ansatz- o Bewertungsvorbehalte (§ 5 Abs 2, 2a4b, 6 EStG, § 6a EStG) bestehen (s § 60 Abs 2 S 1 EStDV; ggf gesonderte StB); der Grundsatz der Maßgeblichkeit wird also durch die steuerlichen Ansatz- und Bewertungsvorbehalte durchbrochen (§ 5 Abs 1a4b, 6 EStG; §§ 6, 6b7 EStG). Weber-Grellet, DB 2016, 1279, weist darauf hin, dass die Einführung der E-Bilanz in § 5b EStG kurz über lang zu einer weiteren Verselbstständigung der StB führen wird u kommt zu dem Schluss, dass der Maßgeblichkeitsgrundsatz in seiner jetzigen Gestalt (mit seiner Bezugnahme auf die GoB) für die steuerrechtliche Rechtsanwendung eher ungeeignet ist u es kein bilanzsteuerrechtliches Problem gibt, das allein mit Hilfe der handelsrechtlichen GoB gelöst werden könne.

Bei Mitunternehmerschaften ohne Gesamthandsvermögen, zB der atypisch stillen Gesellschaft, gehören die zum Betrieb des tätigen Mitunternehmers gehörigen WG – insoweit vergleichbar dem Gesamthandsvermögen einer PersGes (§ 235 HGB) – zum BV.

Das gilt darüber hinaus für WG, die der PersGes zwar nicht zivilrechtlich, aber wirtschaftlich (zB ein aufgrund des Gesellschaftsvertrages dem Werte nach überlassenes Grundstück, so IDW RS HFA 7 nF, FN IDW 2012, 189) zuzuordnen sind (§ 39 Abs 2 AO).

Gleiches gilt für das Gesamthandsvermögen gewerblich tätiger – bzw geprägter (s Rn 170ff) – GbR (BFH BStBl II 1983, 459).

Da eine Willensbestimmung der PersGes über die vollständige Bilanzierung der zum Gesamthandsvermögen gehörenden WG ausgeschlossen ist, ist mangels Wahlrechts für die Unterscheidung von notwendigem und gewillkürtem BV, anders als beim Einzelunternehmer, kein Raum (BFH BFH/NV 1995, 101; 1990, 769; BStBl II 1979, 257; anders, ohne Begründung, BFH v 20.04.1999, BStBl II 1999, 466für Devisentermingeschäfte); auch die nicht unmittelbar dem Betriebszweck dienenden WG im Gesamthandsvermögen sind – mit Ausnahme der in s Rn 63 aufgeführten Sonderfälle – notwendiges BV, und zwar auch dann, wenn sie bei einem Einzelunternehmer gewillkürtes BV wären und durch eine entsprechende Buchung entnommen werden könnten (anders für die gewerbliche Erbengemeinschaft als ein dem zivilrechtlichen Gesellschaftsverhältnis nur wirtschaftlich vergleichbaren Gemeinschaftsverhältnis – s Rn 23a –: gewillkürtes BV möglich, so BFH BStBl II 1987, 120 hinsichtlich fremdvermietetem Grundstück).

WG des Gesamthandsvermögens einer PersGes, die irrtümlich nicht in der Bilanz ausgewiesen sind, sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt im Wege der Buchberichtigung mit dem Restbuchwert (AfA-Verlust!) einzubuchen (BFH BStBl II 2002, 75; 1988, 825; 1979, 257).

Wegen der Ausbuchung von Festgeldern vgl FG Köln, BB 1990, 885, und zwar mit dem Wert, mit denen sie bei von Anfang an richtiger Bilanzierung zu Buche stehen würden (BFH BStBl II 1978, 191/92).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge