Rn. 180b

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Tierzucht ist die Auswahl von Elterntieren zur Paarung und Fortpflanzung und nachfolgend wieder die Auswahl von Elterntieren aus den Nachkommen zur weiteren Fortpflanzung; sie wird nach mE zutreffender Auffassung des BFH (s nachfolgend) nur mit Eltern- und Jungtieren betrieben, mag das werdende Tier zur Reproduktion der Elterntiere auch unerlässlich sein.

Ein Brutbetrieb kann demnach Bestandteil eines luf Unternehmens sein, wenn zugekaufte oder von eigenen Legehennen gewonnene Eier ausgebrütet und die Küken als Legehennen oder Masttiere im eigenen Betrieb weiterverwendet werden; auch noch die Gewinnung und Veräußerung von Küken aus Eiern eigener Legehennen kann dazu rechnen.

Die Vorschrift findet a priori keine Anwendung, wenn die fragliche Betätigung ihrem Wesen nach insgesamt nicht in den Bereich der luf Tierzucht (-haltung) gehört und demnach auch in der Hand eines Landwirts mit hinreichender Futtergrundlage einen Gewerbebetrieb darstellen würde: Daher ist die Unterhaltung einer selbstständigen Brüterei, die die Bruteier von Dritten erwirbt und die ausgebrüteten Küken zur Mast an Dritte weiterveräußert, gewerblich, weil sich der Begriff der luf Tierzucht (-haltung) nur auf lebende Tiere, nicht aber auf ungeborene Tiere anwenden lässt. Zwar ist das "Produkt" der Brüterei ein Tier, doch wird das Küken von der Brüterei weder gehalten noch mit Hilfe der Elterntiere gezüchtet. Vergleichbar liegt in der Schlachtung von Tieren nur dann eine luf Betätigung, wenn selbstgewonnene Tiere vor ihrer Veräußerung getötet werden, während eine selbstständige Schlachterei uneingeschränkt als Gewerbebetrieb anzusehen ist: BFH BStBl II 1990, 152 (auch s BFH v 30.04.2008, BFH/NV 2008, 1474).

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